Mügelner Ofenkacheln GmbH vormals: RUKA Ofenkeramik und Zubehör GmbH

10 IN 1/17: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mügelner Ofenkacheln GmbH vormals: RUKA Ofenkeramik und Zubehör GmbH, Nordwall 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 417), vertr. d.: Uwe Störmer, Am Fischerweg 42, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), ist am 22.03.2024 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Es wird außerdem die Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO bezüglich der evtl. Einnahmen aus der Verteilung der RUKA Ofenkeramik und Zubehör GmbH bei dem Insolvenzgericht Leipzig, Aktenzeichen 404 IN 335/18 angeordnet.
Der Vollzug der Nachtragsverteilung wird dem früheren Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Hartmut Mitze, Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg (Eder), Tel.: 06451/71919-22, Fax: 06451/71919-21, E-Mail: info@rechtsanwalt-mitze.de übertragen.
Die vollständigen Beschlüsse können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 22.03.2024