MS “WES JANINE” Schiffahrts GmbH & Co. KG

9 IN 137/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS “WES JANINE” Schiffahrts GmbH & Co. KG, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems) (AG Osnabrück, HRA 200359), vertr. d.: 1. MS “WES JANINE” Verwaltungs GmbH, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gerd Wessels, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Sontopski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Erhöhung der Grundvergütung (ohne § 1 II Nr. 1 InsVV) um 30 % zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 323.835,97 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 7.600.000,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 139.454,14 EUR vereinnahmt wurden. Hiervon sind 4/9, nämlich 61.979,62 EUR in die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt, eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Der Verwalter führt aus, dass die Geschäftsfortführung des Schiffsbetriebes einschließlich der Vercharterung, Sicherstellung sämtlicher Kosten und Abrechnung der Crewkosten eine Vielzahl von Tätigkeiten mit sich brachte, die das übliche Maß vergleichbarer Verfahren übersteigen. Weiterhin kamen noch Tätigkeiten im Rahmen der Bemühungen bei der Schiffsverwertung hinzu wie z.B. regelmäßige Telefonkonfezenzen mit den Beteiligten und das Abstecken von Obergrenzen hinsichtlich der Veräußerung unter Berücksichtigung der Schwankungen auf dem Schiffsmarkt. Letztendlich konnte so eine übertragende Sanierung erreicht werden. Ebenso muss nach Darlegung des Verwalters der erhebliche Aufwand bzgl. des Zahlungsverkehrs (einschließlich US-Dollar-Konto) vergütungserhöhend berücksichtigt werden.
Auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Verfahrens unter Berücksichtigung von Überschneidungen der Zuschlagstatbestände, möglicher Abschlagstatbestände sowie des Verfahrensumfangs ist festzustellen, dass ein Zuschlag von 30 % auf den Regelsatz ohne die Erhöhung gem. § 1 Abs. II S. 1 InsVV angemessen und gerechtfertigt ist.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 24.07.2023