MS “Syrena” Schifffahrtsgesellschaft mbH u. Co. KG

73 IN 121/06: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS “Syrena” Schifffahrtsgesellschaft mbH u. Co. KG, Faehrstraße 17, 21737 Wischhafen (AG Tostedt, HRA 100 418), vertr. d.: 1. MS “Regina” Schifffahrtsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Beate Lührs, Faehrstraße 17, 21737 Wischhafen, (Geschäftsführerin), ist die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mathias P. Schlichting für die durch Beschluss vom 18.08.2022 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

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Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütungfür die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Nachträglich zur Insolvenzmasse geflossen ist ein Betrag in Höhe von 33.719,43 EUR. Für eine Nachtragsverteilung wird durchschnittlich ein Bruchteil von 25 % der Regelvergütung als angemessen angesehen. Bei einer Regelvergütung gemäß § 2 InsVV a. F. in Höhe von 12.179,86 EUR entsprechen 25 % 3.044,97 EUR.
Da das Verfahren bereits am 13.05.2013 aufgehoben wurde, ist der Mehraufwand für die Durchführung der Nachtragsverteilung im Vergleich zu einem “normalen” Verfahrensablauf erheblich. Ein Bruchteil in Höhe von 25 % wird dem nicht gerecht.
Die beantragte Vergütung in Höhe von 55,369191 % der Regelvergütung wird daher als angemessen erachtet.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade oder dem Landgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 17.02.2023