MS “Frisian Pioneer” Schiffahrts GmbH & Co. KG

9 IN 162/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS “Frisian Pioneer” Schiffahrts GmbH & Co. KG, Steinweg 3 a, 26721 Emden (AG Aurich, HRA 100550), vertr. d.: 1. MS “Frisian Pioneer” Verwaltungs GmbH, Steinweg 3 a, 26721 Emden, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Werner Bockstiegel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
G r ü n d e :
Dem Insolvenzverwalter steht eine dem Verfahren angemessene Vergütung zu, die sich nach dem Wert berechnet, auf den sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 I InsVV. Anzuwenden ist die InsVV in der Fassung bis 31.12.2020.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Der Insolvenzverwalter legt seiner Berechnung eine Insolvenzmasse in Höhe von 1.060.669,80 EUR zugrunde. In dieser Summe ist die mit Sicherheit zu erwartende Erstattung der Vorsteuer aus der Verwaltervergütung enthalten, BGH IX ZB 147/06, Beschluss vom 25.10.2007.

Die Berechnungsmasse ist nach BGH IX ZB 21/20, Beschluss vom 19.11.2020 um den Betrag von 12.081,26 EUR zu reduzieren. Danach sind vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten gegen die aus der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen. Es handelt sich um die Kosten verschiedener Mahnverfahren, die aus der Masse verauslagt und von den Prozessgegnern der Masse erstattet wurden. Diese Zahlungen erhöhen die Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters nicht.
Entsprechend ist auch die zu erwartende Vorsteuererstattung zu reduzieren.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 1.048.009,41 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Erweist sich, dass ein Verfahren den Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter*innen über die Maßen beansprucht, sind Zuschläge festzusetzen. Demgegenüber sind auch Abschlagstatbestände zu berücksichtigen. Am Ende muss die festgesetzte Vergütung in einer Gesamtschau dem Verfahren angemessen sein.
Hier macht der Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für
– eine Betriebsfortführung in Höhe von 75 %
– die Durchsetzung von Haftungsansprüchen in Höhe von 30 %
– die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer von 10 %.
Abschläge werden nicht berücksichtigt.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den ausführlichen Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Im Ergebnis macht der Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von 100 % geltend.
Im vorliegenden Verfahren war die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese Bestellung ist nach BGH IX ZB 249/09, Beschluss vom 11.05.2006 durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zuschlag für die überlange Verfahrensdauer in dem Zuschlag zur Durchsetzung der Haftungsansprüche aufgeht, so dass das Gericht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 90 % als dem Verfahren angemessen betrachtet.
Die geltend gemachten Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Die festgesetzte Vergütung scheint auch unter Berücksichtigung der Bestellung und Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters dem Verfahren angemessen.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine solche ist nicht eingegangen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Aurich, 04.01.2023