MS “Frisian Pioneer” Schiffahrts GmbH & Co. KG

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9 IN 162/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS “Frisian Pioneer” Schiffahrts GmbH & Co. KG, Steinweg 3 a, 26721 Emden (AG Aurich, HRA 100550), vertr. d.: 1. MS “Frisian Pioneer” Verwaltungs GmbH, Steinweg 3 a, 26721 Emden, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Werner Bockstiegel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Uwe Kuhmann festgesetzt worden.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.08.2014 angeordnet. Anzuwenden ist die InsVV in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.164.038,91 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 91.030,78 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

1. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht Zuschläge geltend für
a) die gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Sachverhalte der “Bockstiegel-Gruppe” und
b) die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes und begründet diese ausführlich und nachvollziehbar in seinem Vergütungsantrag.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08).

Der vorläufige Insolvenzverwalter macht in seiner Angemessenheitsbetrachtung einen Gesamtzuschlag von 75 % geltend, was dem Verfahren angemessen erscheint

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine solche ist nicht eingegangen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes eingesehen werden.
Amtsgericht Aurich, 04.01.2023