Monttal GmbH

1508 IN 416/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monttal GmbH, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell, vertreten durch den Geschäftsführer Aziz Mahir Pisso Aziz, geboren am 30.08.1988
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 262386
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, Leonrodstraße 69, 80636 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.09.2022 (Bl. 140/142 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert laut Antrag in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 63 Abs. 3 InsO iVm. § 11 Abs. 1 InsO ist der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht. Hierbei ist für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, kein Abzug vorzunehmen, soweit sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Vorliegend waren Aussonderungsrechte hinsichtlich der Leasingfahrzeuge zu behandeln. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 26.09.2022 angegebenen Tätigkeiten sind als “erheblich” zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 26.09.2022 zu entnehmen.
Hinsichtlich des übernommenen Bankguthabens (bzw. tatsächlich Kassenguthabens) von BETRAG EUR ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bemessungsgrundlage für das vorläufige Verfahren nicht auf den Wert zu Beginn, sondern gem. § 63 Abs. 3 Satz 3 InsO auf den Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung ankommt. Dieser betrug minus BETRAG EUR, sodass vorliegend grundsätzlich ein übernommenes Bankguthaben nicht in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden kann.
Laut Antrag wurde jedoch der Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht in Ansatz gebracht, um eine doppelte Berücksichtigung dieser beiden Posten zu vermeiden. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung berechnet sich wie folgt:
Einnahmen aus Betriebsfortführung: BETRAG EUR
abzügl. Ausgaben aus der Betriebsfortführung: BETRAG EUR
abzügl. Nachlaufende Verbindlichkeiten: BETRAG EUR
ergibt BETRAG EUR
Die tatsächliche Berechnungsgrundlage mit diesem Überschuss, aber ohne das übernommene Bank- bzw. Kassenguthaben beträgt BETRAG EUR. Nachdem also im Antrag eine geringere Berechnungsgrundlage (BETRAG EUR) in Ansatz gebracht worden ist, ist dies im Ergebnis nicht zu bemängeln.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % für die durchgeführte Betriebsfortführung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.09.2022 wird Bezug genommen.
Die Vergütung, welche regelmäßig 25 % der Regelvergütung beträgt, war daher gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) lediglich in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, obwohl diese unter Berücksichtigung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage BETRAG EUR betragen würde.
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Vergütung nicht abgedeckt sind, denn die zu § 3 InsVV entwickelten Grundsätze sind auch hinsichtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung anzuwenden, soweit diese mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind, vgl. Graeber, InsVV, § 11 Rn. 115. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Es war ein Übersteigen der regelmäßigen festgesetzten Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um 21,82 % gerechtfertigt.
Eine Vergleichsrechnung für den Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung wegen eines etwaigen Überschusses wurde vorliegend im Antrag nicht durchgeführt, denn der erzielte Überschuss von BETRAG EUR wurde im Antrag nicht in der Berechnungsgrundlage aufgenommen um eine doppelte Berücksichtigung dieser Posten zu vermeiden. Statt dessen wurde das übernommene Bankguthaben von BETRAG EUR in die Berechnungsgrundlage aufgenommen (s.o.).
Ein Zuschlag von im Grundsatz 25 % war aus Sicht des Gerichts für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von gut 9 Wochen auch angemessen, jedoch ist die Vergleichsrechnung noch nachzuholen, um eine doppelte Vergütung zu vermeiden (vgl. Graeber, InsVV-Online, § 11, Rn. 149-154):
Bemessungsgrundlage mit tatsächlichem Überschuss beträgt BETRAG EUR
Die regelmäßige Vergütung im vorläufigen Verfahren hieraus beträgt BETRAG EUR
Bemessungsgrundlage ohne Überschuss beträgt BETRAG EUR
Die regelmäßige Vergütung im vorläufigen Verfahren inkl. 25 % Zuschlag beträgt BETRAG EUR
Der Differenzbetrag der Vergütung hieraus beträgt somit BETRAG EUR, was in etwa 20,85 % entspricht. Die tatsächliche Vergütung inkl. 20,85 % Zuschlag beträgt daher insgesamt BETRAG EUR.
Zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird berücksichtigt, dass aufgrund der geringeren beantragten Berechnungsgrundlage nur eine regelmäßige Vergütung von BETRAG EUR festgesetzt worden ist (s.o.). Der Differenzbetrag aus der festgesetzten regelmäßigen Vergütung beträgt BETRAG EUR. Dies entspricht 21,82 %, sodass die Vergütung inkl. 21,82 % insgesamt BETRAG EUR beträgt.
Somit war im Ergebnis die Vergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt und beträgt daher BETRAG EUR. Im Vergütungsantrag wurde diese fälschlicherweise aus der um den beantragten Zuschlag erhöhte Vergütung von insgesamt BETRAG EUR berechnet. Dies ist nicht möglich.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 21.03.2023