Mey & Andres GmbH

11 IN 1/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mey & Andres GmbH, Lübkemannstraße 5, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 121402), vertr. d.: Günter Bolten, Karl-Bunje-Str. 32, 26129 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: 912 € zzgl. 19 % Versicherungssteuer
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 und 25.01.2024 beantragten die Gläubigerausschussmitglieder Bundesagentur für Arbeit und Kreissparkasse Syke die Festsetzung der Auslagen für eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung.
Beigefügt waren 2 Vergleichsangebote, der Ergo Versicherung (912 € zzgl. 19 % Versicherungssteuer bei einer Deckungssumme von 1,6 Millionen €) sowie der Allianz Versicherungs-AG (1250 € zzgl. 19 % Versicherungssteuer bei einer Deckungssumme von 2 Millionen €).
Der Gläubigerausschuss entschied sich für den Abschluss der Haftpflicht Versicherung bei dem günstigeren Anbieter, der Ergo- Versicherung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Analog § 9 InsVV hat der Gläubigerausschuss Anspruch auf Ersatz der für den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entstehenden Kosten (Lorenz in FK-InsO, 10. A., § 18 InsVV, Rn. 7).
Der Gläubigerausschuss entschied sich für das günstigere Angebot bei der Ergo Versicherung, was nicht zu beanstanden ist.
Entsprechend sind 912 € zzgl. 19 % Versicherungssteuer aus der Masse zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 08.02.2024