MediTec Baden GmbH

Geschäfts-Nr.: 12 IN 82/14. In dem Insolvenzverfahren MediTec Baden GmbH, Dumen 15, 34593 Knüllwald (AG Fritzlar, HRB 12057), vertr. d.: Dr. Eibe Hinrichs, als GF d. MediTec Baden GmbH, Dumen 15, 34593 Knüllwald, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts in Höhe von 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Nachtragsverteilung wurde mit Beschluss vom 29.09.2017 angeordnet. Nach § 6 Abs. InsVV wird die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Nachtragsverteilung besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 6 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Festsetzung eines Bruchteils von 25 vom Hundert ist dabei regelmäßig nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fritzlar, 30.03.2023.