Medio Energy GmbH

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1500 IN 365/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Medio Energy GmbH, Münchener Straße 15, 85643 Steinhöring, vertreten durch die Geschäftsführerin Ikier Janina
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 239006
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 94.214,06 EUR auszugehen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben.Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.Zur Begründung für die Erhöhung des Regelsatzes führte er in seinem Vergütungsantrag folgendes aus:Obstruktives Verhalten der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin.
Das typische Insolvenzverfahren geht davon aus, dass der Insolvenzschuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Pflichten gem. § 97 InsO nachkommt und mitwirkt, um die Ziele der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu erreichen.
Anzumerken ist hierbei, dass die Geschäftsführerin grundsätzlich ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Einschränkend ist hierbei zu beachten, dass diese Mitwirkung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zunächst nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgte. Aus diesem Umstand heraus kam es zu einer Mehrbelastung/-arbeit des Insolvenzverwalters in der Abwicklung der Verwertung. Die gesundheitlichen Einschränkungen besserten sich im Verfahrensverlauf sodass, aus diesem Grund aus hiesiger Sicht ein geringer Zuschlag angemessen aber auch ausreichend ist.
Unzureichende Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin
Es gehört zu den in jedem Insolvenzverfahren anfallenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus erkennbare Ansprüche – in der Regel solche aus Lieferungen und Leistungen des Schuldners an Dritte, zu ermitteln und durchzusetzen. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen, vgl. BGH v. 23.09.2004 – IX ZB 215/03. Laut den Berichten des Insolvenzverwalters wurde die Verfahrensbearbeitung wurde durch die unzureichende Aktenlage erschwert. Die Geschäftsunterlagen wiesen erhebliche Lücken auf. Zudem wurde in der Buchhaltung das Vermögen verschiedener Rechtsträger vermischt. Teils konnten Forderungen nicht eingezogen werden, da kaum vertragliche Unterlagen vorlagen, die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht schriftlich festgehalten wurden oder Verträge lediglich ohne Unterschrift vorhanden waren. Aus hiesiger Sicht ist die dadurch entstandene Mehrarbeit des Insolvenzverwalters nachvollziehbar und übersteigt den Arbeitsaufwand eines Normverfahrens, mithin wird dem Insolvenzverwalter ein angemessener geringer Zuschlag zugestanden.
Schwierige Rechtsfragen
Probleme und Belastungen aus einer Abgrenzung von Vermögensmassen, schwierigen Rechtsfragen sowie komplexen Verhältnissen bezüglich Aus- und Absonderungsansprüchen können einen eigenen Zuschlag rechtfertigen. Das Geschäftsmodell der Schuldnerin bestand in der Planung und Überwachung der Erstellung von großdimensionierter Photovoltaikanlagen. Auftraggeber waren überwiegend private Investoren, die geeigneten Dachflächen für die PV-Anlagen standen jedoch im Eigentum der Grundstückseigner. Diese stellten die Dachflächen für eine feste Vertragslaufzeit zur Verfügung. Teils sanierte die Schuldnerin diese Flächen, teils wurden Verträge mit Subunternehmern hierfür geschlossen. Die Montage der Photovoltaikanlagen wurde ebenfalls von Subunternehmern ausgeführt, wobei für den Erwerb der Module teilweise noch Anlagenvermittler zwischengeschaltet waren. Zwischen den Auftraggebern und den Grundstückseigentümern wurden langjährige Pachtverträge geschlossen. Daneben gab es Netzanschlußverträge zur Einbindung in das öffentliche Stromnetz mit den Energieversorgern vor Ort, Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern der Dachflächen, Vertriebsvereinbarungen mit den Anlagenvermittlern,Treuhandvereinbarungen zur finanziellen Abwicklung der Projekte zwischen den Investoren, der Schuldnerin und der Treuhänderin, Gestattungsverträge mit der öffentlichen Hand oder privaten Eigentümern zur Einräumung benötigter Wegerechte und schließlich Werkverträge mit den Investoren über die Lieferung und Montage einer Photovoltaik-Anlage. Diese Verkettung unterschiedlichster Rechtsfragen führte bei der Auseinandersetzung und der Verwertung zu einem erhöhten Mehraufwand welcher einen Zuschlag rechtfertigt

Forderungseinzug im Bereich der Baubranche
Die Tätigkeit des Insolvenzschuldners in einem besonderen Marktbereich wirkt sich auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und seinen Belastungen aus. Wenn sich ein Insolvenzverwalter mit einem Insolvenzschuldner aus dem Baubereich zu befassen hat, kommt ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 nur dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter konkret vortragen kann, dass er in dem jeweiligen Insolvenzverfahren erheblich mehr belastet wurde als üblicherweise. Laut den Angaben des Insolvenzverwalters entstand ein Mehraufwand dadurch, dass die einzelnen Bauvorhaben auf ihren Baufortschritt hin überprüft und sodann die geleisteten Anzahlungen damit abgeglichen werden mussten. Weiter mussten Mängeleinreden auf ihre Berechtigung und Höhe geprüft werden.
Auf die Begründung in seinem Antrag vom 18.12.2023 wird Bezug genommen.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 40 % wie beantragt festzusetzen. Hierbei ist bereits ein Abschlag von 10 % berücksichtigt. Dieser Abschlag setzt sich zum einen aus den aufgetretenen Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände als auch durch die Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter durch die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zusammen.

Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin gehört. Stellungnahmen wurden keine abgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 02.02.2024
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