Max Moritz GmbH & Co. KG

Amtsgericht Bremen 05.06.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 514 IN 28/17
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Max Moritz GmbH & Co. KG, Osterdeich 151, 28205 Bremen (AG Bremen, HRA 28009 HB),
vertreten durch:
1. Max Moritz Beteiligungsgesellschaft mbH (HRB 32980 HB), Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Dr. Thorsten Bieg, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, (Liquidator),
1.2. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, (Liquidator),
wird die Vergütung des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Silvio Höfer festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Sachwalters bezieht und die € 16.564.904,72 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Der vorläufige Sachwalter erhält in der für dieses Verfahren maßgeblichen Gesetzeslage einen Zuschlag i.H.v. 25 %. Demnach ergibt sich für den Sachwalter und den vorläufigen Sachwalter insgesamt eine Regelvergütung von 85 %, dies entspricht einem Betrag in Höhe von *** € (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt)

Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 330,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für die Überwachung der Betriebsfortführung, die Begleitung des M & A-Prozesses und mehrere Asset Deals, die Prüfung insolvenzspezifischer Ansprüche, die Begleitung der Verhandlungen zu den Ansprüchen aus § 89b HGB, die Bearbeitung und Begleitung von Arbeitnahmerangelegenheiten, die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten sowie die umfangreichen Forderungsprüfungen.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.