Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

8 IN 46/06: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stubbenweg 36 – 40, 26125 Oldenburg (HRA 3529 AG Oldenburg), vertr. d.: 1. Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft Verwaltungs GmbH (HRB 4313 AG Oldenburg), Stubbenweg 36 – 40, 26125 Oldenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Heiner Oetken, Triftweg 48, 26125 Oldenburg, (Geschäftsführer), 1.2. Klaus Oetken, Lindenstraße 67 A, 26123 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Uwe Kuhmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 6.742.426,34 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 162.598,53 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Zusätzlich beantragt der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 110 %, um diesem die Tätigkeiten und Erschwernisse angemessen zu vergüten, die über das Maß eines “Normalantragsverfahren” reichen.
Im Einzelnen werden Zu- bzw. Anschläge beantragt für folgende Tätigkeiten:
Zuschläge:
1. Auslandsberührung / Auslandsbeteiligung 35 %

2. Bearbeitung Beteiligungsverhältnisse
(Konzernverflechtung) 37,5 %
3. Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen
und Bestandsaufnahme mobiles Anlage- und
Umlaufvermögen an diversen Standorten,
Bearbeitung und Abgrenzung von
Fremdanteilen, Sicherungseigentum,
Mietverhältnisse für vermietetes Anlagevermögen 45 %
4. Bewirtschaftung der Immobilien 4 %
Reduzierung einer Gesamtabwägung auf einen Zuschlag in Höhe von 110 %
Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagstatbestände geprüft und aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Begründungen in dem Vergütungsantrag als grundsätzlich zuschlagsfähig und würdig anerkannt.
Zweifelsohne war hier der Insolvenzverwalter mit besonders schwierigen Sachverhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konfrontiert.
In der Gesamtschau hat das Gericht allerdings insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 100 % als angemessen festgesetzt.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen habe, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen überprüft und beurteilt. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedürfe es nicht. Es genüge die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach zu prüfen und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimme (vgl. z.B. BGH WM 2021, 1503).
Der BGH wies in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass bei der Bewertung der Angemessenheit des Gesamtzuschlags angesichts einer für die Berechnungsgrundlage maßgeblichen Masse weiter zu beachten ist, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten wird, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand in dem fraglichen Verfahrensabschnitt erheblich über dem bei vergleichbaren Massen üblichen liegt (BGH, Beschluss vom 07.10.2021, Az.: IX ZB 4/20).
In Anbetracht der Berechnungsgrundlage von 6.742.426,34 € und den beantragten Zuschlägen ist nach Auffassung des Gerichts ein angemessener Zuschlag von insgesamt 100 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 oder dem Landgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 7, 26135 Oldenburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 11.08.2023