Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

8 IN 46/06: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stubbenweg 36 – 40, 26125 Oldenburg (HRA 3529 AG Oldenburg), vertr. d.: 1. Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft Verwaltungs GmbH (HRB 4313 AG Oldenburg), Stubbenweg 36 – 40, 26125 Oldenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Heiner Oetken, Triftweg 48, 26125 Oldenburg, (Geschäftsführer), 1.2. Klaus Oetken, Lindenstraße 67 A, 26123 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Uwe Kuhmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.02.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 4.891.686,51 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 111.549,25 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 5.003.235,76 EUR.
Zusätzlich beantragt der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 244 %, um diesem die Tätigkeiten und Erschwernisse angemessen zu vergüten, die über das Maß eines “Normalantragsverfahren” reichen.
Im Einzelnen werden Zu- bzw. Anschläge beantragt für folgende Tätigkeiten:
Zuschläge:
1. Auslandsberührung / Auslandsbeteiligung 37,5 %

2. Bearbeitung Beteiligungsverhältnisse
(Konzernverflechtung) 50 %
3. Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen
und Bestandsaufnahme mobiles Anlage- und
Umlaufvermögen an diversen Standorten,
Bearbeitung und Abgrenzung von
Fremdanteilen, Sicherungseigentum,
Mietverhältnisse für vermietetes Anlagevermögen 40 %
4. Bewirtschaftung und Verwertung der Immobilien 40 %
5. Prozessführung 50 %
6. Verfahrensdauer 27 %
Reduzierung in einer Gesamtabwägung auf einen Zuschlag in Höhe von 220 %
Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagstatbestände geprüft und aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Begründungen in dem Vergütungsantrag mit einer Ausnahme als grundsätzlich zuschlagsfähig und würdig anerkannt.
Zweifelsohne war hier der Insolvenzverwalter mit besonders schwierigen und aufwendigen Sachverhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konfrontiert.
Hinsichtlich des beantragten Zuschlags bzgl. der Verfahrensdauer ist ein Zuschlag zur Regelvergütung nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm er brachten Tätigkeiten gewährt werden (vergl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010). Ausweilich des Zwischenberichts des Insolvenzverwalters vom 29.07.2010 war die Verwertung der Masse mit Ausnahme der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen (Prozessführung) grundsätzlich beendet. Für die Prozessführung beantragt der Insolvenzverwalter einen gesonderten und festsetzbaren Zuschlag, so dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein weiterer Zuschlag für die Verfahrensdauer entstanden ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Abschlag in Höhe von 15 % gem. § 3 Abs. 2 a InsVV vorzunehmen, da die Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter im Verfahren tätig war und dies eine Erleichterung seiner Tätigkeit als Verwalter darstellte.
Gem. der Entscheidung des BGH`s vom 11.05.2006 (Az.: IX ZB 249/04) rechtfertigt schon die grundsätzliche Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regemäßig einen Abschlag der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter in der vorläufigen Insolvenz weit überdurchschnittliche Tätigkeiten ausgeübt, welches auch in der Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwalter – Vergütung berücksichtigt wurde.
Nach hiesiger Auffassung ist dadurch eine erhebliche Erleichterung seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter erfolgt, so dass hierfür ein angemessener Abschlag in Höhe von 15 % vorzunehmen war
In der Gesamtschau hat das Gericht allerdings insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 175 % als angemessen festgesetzt.
Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen überprüft und beurteilt. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedürfe es nicht. Es genüge die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach zu prüfen und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimme (vgl. z.B. BGH WM 2021, 1503).
Der BGH wies in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass bei der Bewertung der Angemessenheit des Gesamtzuschlags angesichts einer für die Berechnungsgrundlage maßgeblichen Masse weiter zu beachten ist, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten wird, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand in dem fraglichen Verfahrensabschnitt erheblich über dem bei vergleichbaren Massen üblichen liegt (BGH, Beschluss vom 07.10.2021, Az.: IX ZB 4/20).
In Anbetracht der Berechnungsgrundlage von 5.003.235,76 € und den beantragten, festsetzbaren Zuschlägen ist nach Auffassung des Gerichts ein angemessener Zuschlag von insgesamt 175 % festzusetzen.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 72,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 26 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 oder dem Landgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 7, 26135 Oldenburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 11.08.2023