MARIGAN Bio Extracts GmbH

Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1271/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MARIGAN Bio Extracts GmbH, vertr.d.d. GF Gewerbering 17, 08223 Falkenstein/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32480
vertreten durch den Geschäftsführer Markus-Marino Amann
ergeht am 28.08.2023 nachfolgende Entscheidung:

1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 28.08.2023 um 13:39 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Michael Hawelka
Poetenweg 36
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 2736610
Telefax: 0375 2736613
Email geschäftlich: zwickau@hawelka-rae.de

bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).