Malag & Soltau GmbH

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 261/23

BESCHLUSS

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma
Malag & Soltau GmbH Carenaallee 8, 15366 Hoppegarten
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4305 FF),
eingetragener Sitz: Hoppegarten,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Andreas Malag, Ehrlichstraße 70, 10318 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sylwester Malag, Kleiner Parkweg 3, 12683 Berlin
– Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche –

wird die Vergütung der
Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH,
vertreten durch Claudia Schluckebier, Schwarzschildstraße 94, 14480 Potsdam
als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 17, 18 InsVV auf xxxx Euro zzgl. 19 % Mwst. und damit auf insgesamt xxxx Euro festgesetzt.
In Begründung wird auf den Antrag vom 03.01.2024 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Frankfurt (Oder), 12. Februar 2024