Maas Holding GmbH

1 IN 427/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas Holding GmbH, Friedrich-List-Straße 25, 74532 Ilshofen, vertreten durch die Geschäftsführer Dirk Eichelbaum und Reinhard Maas
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 570338
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 13157-17/0278
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.01.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.386.292,02 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 115 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.01.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Als Erhöhungsgründe wurden vom Verwalter geltend gemacht:
– Betriebsfortführung 12 Monate/ 34 AN
– Konzernstruktur
– Insolvenzanfechtungen
– Insolvenztabelle
– Degressionsausgleich
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung der Verwaltung wird gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, BGH IX ZB 65/15. Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Nachfolgende Erhöhungstatbestände wurden berücksichtigt:
Betriebsfortführung:
Die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter in eröffneten Verfahren gehört zwar zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, sie ist jedoch entsprechend § 3 Abs. 1 Buchstabe b) InsVV grundsätzlich durch einen angemessenen Zuschlag zu würdigen, wenn nicht bereits die Unternehmensfortführung u einer Erhöhung der Masse geführt hat, welche mit einer vergleichbaren Vergütungserhöhung verbunden war. Die für Festsetzung eines eventuellen Zuschlags für die Betriebsfortführung erforderliche Vergleichsberechnung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 4 b InsVV wurde vom Insolvenzverwalter vorgenommen.
Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Zuschlags, dass der Verwalter einen Interimsmanager eingesetzt hat, welcher aus der Masse BETRAG EUR Netto vergütet wurde. Delegiert der Verwalter einen Teil der Tätigkeiten auf Dritte, ist dies bei der Gewährung eines Zuschlags zu berücksichtigen. Der Zuschlag kann gekürzt oder gar versagt werden, BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – IX ZB 122/08-.
Konzernstruktur:
Der Verwalter begründet seinen Mehraufwand aufgrund der Rechtsbeziehungen und finanziellen Verflechtungen der Schuldnerin zu den übrigen Maas Firmen. Ein Zuschlag unterhalb der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Höhe scheint denkbar.
Anfechtungen:
Die Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gehört zwar zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (BGH, 08.03.2012, IX ZB 162/11, ZInsO 2012, 753, 755). Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten. Bei Durchführung von Anfechtungsrechtsstreitigkeiten oder vorprozessualen Prüfung rechtlich und tatsächlich schwieriger Anfechtungsfragen kann ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt sein, ebenso bei einer überdurchschnittlichen Zahl von Anfechtungen. Bei der Bemessung des Zuschlags ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen sich die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV erhöht. Aus § 3 Abs. 1 a, b und c InsVV lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in den Fällen, in den eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe des Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt. Vorliegend hat sich die Masse durch die mit den Anfechtungen erzielten Zuflüssen von BETRAG EUR deutlich erhöht. Angesichts dessen kann ein Zuschlag lediglich im unteren Bereich gewährt werden.
Insolvenztabelle:
Die Führung der Tabelle durch den Insolvenzverwalter erfordert regelmäßig einen besonderen Aufwand, dieser ist aber Teil der gesetzlichen Aufgabenerfüllung und daher auch mit der Regelvergütung abgegolten. Dafür kann daher nur in ganz besonders gelagerten Einzelfällen ein Zuschlag geltend gemacht werden und dies auch nur dann, wenn nicht bereits die Berechnungsgrundlage gerade aufgrund der Vielzahl von Gläubigern bereits diesen Aufwand durch eine entsprechend höhere Regelvergütung abgegolten hat (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 89). Aufgrund des vorgetragenen qualitativen Aufwands bei den Tabellenforderungen kann ein Zuschlag im unteren Bereich gewährt werden.
Degressionsausgleich:
Ein Degressionsausgleich kommt nach herrschender Meinung ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 EUR in Betracht. Im Hinblick auf die Höhe der durchschnittlichen Teilungsmassen und der starken Reduzierung des Staffelsatzes von 7 vH auf 3 vH ab diesem Grenzwert erscheint dies angemessen. Die Berücksichtigung erfolgt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Form eines gesonderten Zuschlags, sondern nur im Rahmen der vergütungsrechtlichen Gesamtabwägung, da sich regelmäßig mit der Erwirtschaftung einer großen Masse auch andere Zuschlagstatbestände verbinden, sodass eine isolierte Betrachtung die Gefahr einer Doppelvergütung in sich trägt (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 31).
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte und Drittdelegationen erscheint daher ein Zuschlag in diesem Verfahren von 80 % für angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Sonderauslagen (Haftpflichtversicherung) in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 06.05.2024