Lycatel Germany GmbH

Amtsgericht Frankfurt am Main
24.05.2023
– Insolvenzgericht –
810 IN 27/23 L-10-8

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren
Lycatel Germany GmbH
Mainzer Landstraße 349
60326 Frankfurt am Main (AG Düsseldorf HRB 57534)
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 4.059.603,20 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der folgenden Umstände die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 90% auf insgesamt 115%.
a) Die Schuldnerin beschäftigt 180 Mitarbeiter. Es ergeben sich daraus arbeitsrechtliche Besonderheiten. Ein Zuschlag in Höhe von 15% erscheint angemessen.
b) Die Schuldnerin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland acht eigene Niederlassungen mit eigener Geschäftstätigkeit, die eines erhöhten Arbeits-Kontroll- und Koordinierungsaufwandes bedürfen. Ein Zuschlag in Höhe von 20% erscheint angemessen.
c) Die Schuldnerin gehört zu einem internationalen Telekommunikationskonzern mit unzähligen Schwester- und Tochtergesellschaften, die weltweit am Markt tätig sind. Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse war die aufwändige Aufklärung der Konzernverrechnungskonten erforderlich, die im Verhältnis zu einem Regelverfahren einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Erschwerend kam hinzu, dass sich sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter im Nicht-EU-Ausland befinden. Ein Zuschlag in Höhe von 35% erscheint angemessen.
d) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden lediglich eine rudimentäre Buchhaltung bzw. keine Jahresabschlüsse vorgelegt; Kontoauszüge wurden lediglich für wenige Monate vor Antragstellung übermittelt. Dadurch wurde die Prüfung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin erheblich erschwert. Auch hier war der vorläufige Insolvenzverwalter auf Informationen Dritter angewiesen, was wiederum einen enormen Aufwand verursachte. Ein Zuschlag in Höhe von 20% erscheint angemessen.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem tatsächlichen Aufwand. Insbesondere ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren Kenntnisse über die schuldnerischen Verhältnisse erlangte.
Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Insolvenzgericht Frankfurt am Main