Lycatel Germany GmbH

810 IN 27/23 L-10-8. In dem Insolvenzverfahren Lycatel Germany GmbH, Mainzer Landstraße 349, 60326 Frankfurt am Main (AG Düsseldorf, HRB 57534),
vertreten durch:
1. Christopher Tooley, (Geschäftsführer),
2. David Sheman, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Vergütung EUR XXX
Auslagenpauschale EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX

Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 7.752.904,27 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze eine Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX.
Mit diesem Betrag ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Unternehmensfortführung (30%), des arbeitsrechtlichen Themenkomplexes (20%), der acht Standorten (20%), des Auslandbezuges (20%), der Konzernverhältnisse (20%), der ungeordneten Buchhaltung (20%) und des Insolvenzplanes (60%) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um insgesamt 190 % auf insgesamt 290%.
Im Hinblick auf das vorauslaufende vorläufige Verfahren, der eventuellen Überschneidungen der einzelnen Erhöhungstatbestände und dem Verzicht der Gläubiger auf eine abschließende Rechnungslegung wird hier ein Abschlag von insgesamt 30% für gerechtfertigt anerkannt. Somit ergibt sich ein Gesamtzuschlag von 160%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 19.09.2023.