Luick Innenausbau GmbH

2 IN 254/99

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Luick Innenausbau GmbH, Ulmer Str. 46, 73728 Esslingen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 212702 (Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141a FGG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.)
– Schuldnerin –
Gegenstand des Unternehmens: a) der Innenausbau von Wohn-, Geschäfts- und Industriebauten
b) der Betrieb einer Möbelwerkstätte
c) die Fertigung und Montage von Einbauküchen
d) die Fertigung und der Vertrieb moderner Bauelemente
e) der Vertrieb von Möbeln aller Art, Elektrogeräten und Zube hör sowie der Handel mit Kunstgegenständen.
Die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland ist zulässig. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen in gesetzlich zulässiger Weise beliebig zu beteiligen, insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin von Personengesellschaften und als Verwaltungs- und Geschäftsführergesellschaft tätig zu werden.
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In dem am 18.04.2008 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 32.231,98 €, die gem. § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf 5.617.293,83 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Manfred Dobler,
Am Sonnenweg 21, 70619 Stuttgart,
übertragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht – 18.10.2023