Lorenz, Petra

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 283/18
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Petra Lorenz, geschäftlich: Am Lichtor 17, 51427 Bergisch Gladbach, privat: , Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 24847 eingetragenen Firma Gebäudemanagement Lorenz Petra Lorenz e. Kfr.
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte van Bühren u. a., Bochumer Str. 6, 51145 Köln

wurde mit Beschluss vom 28.12.2018 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Die gegenwärtige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Linda Nowak, Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln, wird zur Treuhänderin bestellt (§ 288 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2019 begonnen und beträgt 6 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1, Satz 2 Ziffer 3 InsO verkürzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

73 IN 283/18
Amtsgericht Köln, 23.07.2024