Logis.dat GmbH

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 33/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41247 eingetragenen Logis.dat GmbH, Marie-Curie-Str. 8, 50170 Kerpen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Pascal Grüttner, Rolandstr. 16, 50677 Köln

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Spichernstr. 75, 50672 Köln

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse xxx €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 25 Gläubigern auf xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der Insolvenzverwalter macht vorliegend eine Vergütung in Höhe des 1,5 fachen der Regelvergütung geltend. Als vergütungserhöhend wird vor allem die Betriebsfortführung genannt. Weiter werden die im Zusammenhang mit der Liquidation genannten Arbeitnehmerbelange und der nach Verfahrenseröffnung erneut unternommene Versuch zur Übertragung des Geschäftsbetriebs vorgetragen, der Verwalter verzichtet hierfür auf die Geltendmachung weiterer Erhöhungstatbestände.
Die Beurteilung der Erhöhungstatbestände durch das Gericht erfolgt im Rahmen der Gesamtschau. Im Rahmen einer solchen angemessenen Gesamtwürdigung kann durch das Gericht ein Gesamtabschlag erfolgen, BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04.
Insofern hat durch das Gericht eine Angemessenheitsprüfung der Erhöhungstatbestände zu erfolgen. Eine Erhöhung kommt danach in Betracht, wenn eine Abweichung von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren vorliegt und folglich ein Missverhältnis zur Regelvergütung entsteht.
Bzgl. Der Unternehmensfortführung kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn die Tätigkeit eine erhebliche Befassung des vorläufigen Verwalters vorlag und keine entsprechende Massemehrung vorliegt. Hat sich die Masse durch die Betriebsfortführung jedoch vergrößert, hat eine Vergleichsberechnung zu erfolgen. Gegenüberzustellen sind die Vergütung unter Berücksichtigung der Massemehrung aufgrund der Betriebsfortführung und die Vergütung ohne Berücksichtigung der Massemehrung lediglich über einen Zuschlag. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter vergütungsmäßig nicht schlechter stellt, als wenn eine Massemehrung durch die Betriebsfortführung nicht vorgelegen hätte,
Ergibt sich die unter Berücksichtigung der Massemehrung errechnete Vergütung als geringer, als die unter Berücksichtigung lediglich des Zuschlages, ist ein Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. vgl.
BGH, Beschluss v. 24.01.2008 -IX ZB 120/0.
Es kann insoweit auf die mit Schreiben vom 28.03.2023 eingereichte Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters verwiesen werden.
Grundsätzlich ergibt sich hiernach ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 0,32 %.
Neben der Betriebsfortführung hat der Insolvenzverwalter jedoch auch weitere zuschlagsbegründende Tätigkeiten erbracht, für welche kein ausdrücklicher Zuschlag geltend gemacht wurde (siehe obige Ausführungen).
Insbesondere auch im Hinblick auf den Abschluss einer Verlustdeckungsvereinbarung mit der AXA Versicherungs AG, die Sanierungsmaßnahmen in Form einer Personalreduzierung sowie die Vorbereitung zum Umzug begründen eine Mehrbelastung, ebenso vergütungserhöhend zu berücksichtigen sind der weiter unternommene Versuch zur Übertragung des Geschäftsbetriebs sowie die im Zusammenhang mit der Liquidation genannten Arbeitnehmerbelange.
Unter Berücksichtigung sowohl der vorgetragenen Erhöhungstatbestände sowie auch unter Gegenüberstellung des errechneten Endbetrages der Vergütung mit den konkreten Umständen des Verfahrens erscheint eine Erhöhung auf die 1,5 fache Regelvergütung als angemessen aber auch ausreichend.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.04.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1225 eingesehen werden.

73 IN 33/18
Amtsgericht Köln, 04.05.2023