LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG

20 IN 632/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin LinTec Aulendorf Verwaltungs-GmbH, Sandweg 60, 88326 Aulendorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Dauner
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 720436
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 22/3050-SB/ct
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hat das Amtsgericht Ravensburg am 21.07.2023 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen der Bundesagentur für Arbeit, Weingartenstraße 3, 77654 Offenburg, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
……
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
…….
Vergütung insgesamt
…….
Auslagen
……
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
…….
Auslagen insgesamt
…….
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
…….
in Worten:
……..
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Entnahme der Vergütung aus den im Insolvenzplan gebildeten Rückstellungen wird genehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 10.07.2023 mit Ausnahme des Zeitaufwandes im Rahmen der Fahrtkosten am 7.7.2023.
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit. Das Gesetz stellt dabei mit dem Zeitaufwand auf die tatsächlich für die Tätigkeit verwendete Zeit ab. Der Umfang der Tätigkeit meint alle Gesichtspunkte, welche die Höhe des Stundensatzes beeinflussen. Die Höhe des Stundensatzes hat das Gericht in seiner Vergütungsentscheidung anhand der für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblichen Gesichtspunkte zu begründen. Für den Stundensatz, der nach § 17 I InsVV zwischen 50,– und 300,– € pro Stunden formuliert ist, sind der Umfang und die Schwierigkeit des Eigenverwaltungsverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen (BGH NZI 2021, 461, beck-online). Nach BGH haben die Dauer des Verfahrens und der zeitliche Gesamtumfang der Tätigkeit, die Freiwilligkeit der Tätigkeit und die allgemeinen Haftungsrisiken hingegen keine Bedeutung für die Bemessung des Stundensatzes (NZI 2021, 461).
Vorliegend sind als verfahrensrelevante Umstände wie folgt bei der Bemessung des Stundensatzes zu berücksichtigen:
|Unterstützung bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes,
|Bearbeitung komplizierter Rechtsfragen und besonderer betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge,
|Überprüfung und fortlaufende Überwachung der Eigenverwaltung im Interesse aller Gläubiger,
|Mitverhandlung bei der Konzeption des Insolvenzplanes
|Mitwirkung an den Verhandlungen mit dem Investor über den Investorenbeitrag, an den Verhandlungen hinsichtlich eines Sanierungsbeitrages der Arbeitnehmerschaft und Verhandlungen zum Erhalt der Arbeitsverhältnisse sowie Mitwirkung an den Verhandlungen mit dem PSVaG wegen einer Fortsetzung bzw. Übernahme der Pensionsverpflichtungen und schlussendlich Mitwirkung an der für das Verfahren wesentlichen Bewertung einer Altlastenproblematik einer Immobilie.
All diese Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts den beantragten Stundensatz i.H.v. …… Der geltend gemachte Zeitaufwand von … Stunden ist hinreichend plausibel gemacht.Hinsichtlich des Zeitaufwands von …. Stunden im Rahemn der An- und Rückfahrt zum Termin vom 7.7.2023, der grundsätzlich ebenfalls wie der Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie für das häusliche Aktenstudium und für Telefonate zu berücksichtigen ist (BeckOK InsR/Budnik, 31. Ed. 15.4.2023, InsVV § 17 Rn. 23), anerkennt das Insolvenzgericht nur einen Stundensatz von 50 €.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 21.07.2023