LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG

20 IN 632/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin LinTec Aulendorf Verwaltungs-GmbH, Sandweg 60, 88326 Aulendorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Dauner
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 720436
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 22/3050-SB/ct
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hat das Amtsgericht Ravensburg am 21.07.2023 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rainer Tilmann, Dr.-Georg-Spohn-Straße 41, 89143 Blaubeuren, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
……
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
……
Vergütung insgesamt
……
Auslagen
……
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
…….
Auslagen insgesamt
…….
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
…….
in Worten:
…….
Der Sachwalter ist berechtigt zur Entnahme der festgesetzten Vergütung aus den im Insolvenzplan gebildeten Rückstellungen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 13.07.2023.
Gemäß § 12 InsVV i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV bestimmt sich die Vergütung des Sachwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse der Schlussrechnung. Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Es sind alle Vermögenswerte des Schuldners zu berücksichtigen und zu bewerten, die der Sachwalter bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens verwaltet hat BGH, Beschluss vom 10.11.2005 IX ZB 168/04. Einzubeziehen sind auch Vermögenswerte, die nicht verwertet worden sind; sie sind mit ihrem Verkehrswert oder einem fiktiven Verwertungsbetrag zu berücksichtigen BGH, Beschluss vom 14.2.2019 IX ZB 25/17.
Sämtliche in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Vermögensgegenstände sind vorliegend der freien Masse zuzuordnen. Die Tätigkeit des Sachwalters hat sich auf sämtliche dieser Vermögensgegenstände erstreckt. Aufgrund des Insolvenzplans ist die Fortführung der Schuldnerin überwiegend wahrscheinlich geworden, so dass bei der Bemessung die Fortführungswerte zugrunde gelegt werden.
Die in Ansatz gebrachte Insolvenzmasse in Höhe von …….. ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von einem einer Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von …….. beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV)l 60 % der für einen Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung also ……..(Regelvergütung).
Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 65%, den das Insolvenzgericht der Höhe nach für gerechtfertigt hält.
Zu- und Abschläge
Zuschläge sind regelmäßig begründet (Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 12 Rn. 16), wenn
c. gemäß § 284 Abs. 1 InsO) ein Insolvenzplan im Auftrag der Gläubigerversammlung ausgearbeitet worden ist,
d. die Kassenführung durch den Sachwalter übernommen worden ist (§ 275 Abs. 2 InsO),
da es sich nicht um eine Aufgaben handelt, die der vorläufige Sachwalter in jedem Eigenverwaltungsverfahren zu erfüllen hat.
Insolvenzplanerstellung:
Der vorläufige und endgültige Sachwalter hatte auftragsgemäß einen Insolvenzplan zu erstellen. Erschwernisse dabei hatten ihren Grund in einer diffizilen Bewertung des Grundvermögens sowie der Berechnung der notwendigen Sanierungsbeiträgen der Arbeitnehmer und des PSVaG. Das Ganze war gekoppelt mit einem hohen Zeitdruck, weil mangels Liquidität eine Betriebsfortführung über den 31.07.2023 hinaus nicht für möglich erachtet wurde.
Der Investor, der Sachverständige und die Mitglieder des Gläubigerausschusses beurteilten das Grundvermögen sehr unterschiedlich, weil die Altlasten aus dem Betrieb der Galvanik nicht untersucht worden sind. Erst nach einer Einnahme eines Augenscheins, war eine gemeinsame Bewertung des Grundvermögens ausgearbeitet.
Es gab Verzögerungen im Hinblick auf die mit den Arbeitnehmern zu verhandelnden Sanierungsbeiträge. Darüber hinaus war die Frage der Fortführung eines Teils der Pensionsverpflichtungen mit erheblichen Verhandlungsbedarf belegt, weil investorenseitig unter Verweis auf einen hohen Rückstau an Investitionen eine Bereinigung von Pensionsverpflichtungen für notwendig erachtet wurde, hingegen von dem PSVaG eine Fortsetzung bzw. Übernahme der Pensionsverpflichtungen als unabdingbar formuliert war.
Gemildert war der erforderliche Aufwand des Sachwalters dadurch, dass er auf einen Planentwurf aus dem Antragsverfahren zurückrufen konnte.
Insgesamt betrachtet erachtet das Gericht einen Zuschlag von 55 % für begründet.
Zahlungsverkehr:
Der Sachwalter hat in Abstimmung mit der Geschäftsleitung, dem Gläubigerausschuss und der Geschäftsbank den gesamten Zahlungsverkehr der Schuldnerin über das Geschäftskonto bei der LBBW abgewickelt. Hierzu hat die Geschäftsleitung infolge Controlling durch die AMBG Sachwalter 34 Zahlungsvorschlagslisten sowie Einzelüberweisungen an den Fiskus und die Sozialversicherungsträger sowie Sammelüberweisungen an die Arbeitnehmer vorgelegt, die sachwalterseitig zu prüfen waren bevor eine Freigabe an die Geschäftsbank formuliert werden konnte. Damit war ein erheblicher Prüfungsaufwand verbunden, hinzu kam der Umstand, dass eine zeitnahe Erledigung erfolgen musste, weil wie schon angeführt eine Betriebsfortführung über den 31.07.2023 nicht in Betracht kam. Erschwert wurde die Kassenführung durch den Umstand, dass schuldnerseitig die gesamte Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie die Warenwirtschaft von den Systemen des vormaligen Gesellschafters auf eigene Systeme bzw. auf solche des aktuellen Gesellschafters umgestellt wurden. Es galt durch zügige Prüfung und Freigabe leistungswirtschaftlichen Engpässen der Schuldnerin zu verhindern.
Der konkrete Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %
Anhaltspunkte für die Anwendung von Abschlägen sind vorliegend nicht gegeben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Hinzuzusetzen waren Aufwendungen für übertragene Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV.
Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 21.07.2023