LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG

20 IN 632/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin LinTec Aulendorf Verwaltungs-GmbH, Sandweg 60, 88326 Aulendorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Dauner
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 720436
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 22/3050-SB/ct
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rainer Tilmann, Dr.-Georg-Spohn-Straße 41, 89143 Blaubeuren, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
…..
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
……
Vergütung insgesamt
……
Auslagen
……
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
…….
Auslagen insgesamt
……
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
……
in Worten:
…….
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt zur Entnahme der festgesetzten Vergütung aus den im Insolvenzplan gebildeten Rückstellungen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 13.07.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von …….. beträgt die Vergütung gem. § 12 a Abs. 1, 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) …….. (Regelvergütung).
Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 25 Prozent.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Gemäß § 12a Abs. 1 InsVV ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters die verwaltete Masse. Wertermittlungszeitpunkt ist der der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Für die freie Masse, welche sich nach Abzug der Vermögensgegenstände ergibt, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestehen, trifft der Gesetzgeber in § 12a InsVV keine gesonderte Regelung, so dass sich deren Wert entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 InsVV grundsätzlich nach Schätzwerten bestimmt.
Der in Ansatz gebrachte Wert in Höhe von…… ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Sachwalter 25 Prozent der Regelvergütung eines Sachwalters Da dem Sachwalter 60 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zustehen, beläuft sich die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters auf 15 Prozent der Regelsätze des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV. Das wurde antragsgemäß berücksichtigt.
Zu- und Abschläge:
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, Zu-oder Abschläge in seiner Berechnung einzustellen (§§ 10, 3 InsVV). In restriktiver Anwendung ist eine Erhöhung der Vergütung angebracht, wenn der vorläufige Sachwalter mit höchstpersönlichen Aufgaben betraut wird, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den gesetzlichen geregelten Fall der Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen Schuldner und Sachwalter hinausgehen, und er in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen wird (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 12 Rn. 8-12 mwN.).
Entwurf Insolvenzplan (Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 12a Rn. 23):
Der vorläufige Sachwalter war durch den vorläufigen Gläubigerausschuss beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen. Die Erstellung des Insolvenzplanes war mit Mühewaltung verbunden, weil komplexe Fragen der Bewertung des Grundvermögens, die Höhe eines notwendigen Sanierungsbeitrages auf Investorenseite und ein erforderlicher Abgleich mit Arbeitnehmerbeiträgen zu erarbeiten waren. Der antragstellerseitig beantragte Zuschlag von 10 % ist insoweit nicht zu beanstanden
Vorläufiger Gläubigerausschuss und Betriebsfortführung:
Die Zusammenarbeit mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss kann zuschlagsbildend sein, zu berücksichtigen ist aber, dass das Bestehen eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch die ihm obliegende Überwachung des Schuldners zu einer Arbeitserleichterung des vorläufigen Sachwalters führt (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 12 aaO.). Vorliegend mussten fünf Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses durchgeführt werden, bei denen elementare Fragen der Immobilienbewertung zu beantworten waren.
Entsteht bei der Betriebsfortführung tatsächlich ein beträchtlicher Mehraufwand kann dies ein Zuschlag rechtfertigen (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl.2019, InsVV § 12 Rn. 10 b mwN.).
Der vorläufige Sachwalter war bei der Betriebsfortführung mit einer hohen Erwartungshaltung der internen und externen Stakeholdern konfrontiert, was im Ergebnis eine erweiterte persönliche Einbindung des vorläufigen Sachwalters in die Betriebsfortführung bedeutete. Der insoweit beantragte Zuschlag von 5 % ist nicht zu beanstanden.
Kassenführung:
Der vorläufige Sachwalter hat den gesamten Zahlungsverkehr der Schuldnerin über das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Baden-Württembergischen Bank abgewickelt und überwacht. Das kontoführende Kreditinstitut beharrte darauf, dass der vorläufige Sachwalter seine Zustimmung zu jeder einzelnen Zahlung erteilt. Neben dem eingerichteten Bestellwesen und der Liquiditätsüberwachung war die Kassenführung mit erhöhten Arbeitsaufwand verbunden.
Der antragstellerseitig beanspruchte Zuschlag i.H.v. 10 % ist gerechtfertigt.
Anhaltspunkte für Abschläge sind vorliegend nicht gegeben.
Die Bewertung der Gesamtumstände begründet nach Auffassung des Gerichts einen Zuschlag in Höhe von gesamt 25 %.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 21.07.2023