LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG

20 IN 632/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin LinTec Aulendorf Verwaltungs-GmbH, Sandweg 60, 88326 Aulendorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Dauner
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 720436
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 22/3050-SB/ct
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hat das Amtsgericht Ravensburg am 30.07.2023 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Andreas Biber, Tannweiler Str. 49, 88339 Bad Waldsee, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
….
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
……
Vergütung insgesamt
…….
Auslagen
….
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

umsatzsteuerfreie Auslagen
….
Auslagen insgesamt
…..
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
……
in Worten:
…..
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Entnahme der Vergütung aus den im Insolvenzplan gebildeten Rückstellungen wird genehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 24.07.2023.
Dem Ganzen sind vorliegend grundsätzliche Erwägungen voranzustellen und zwar im Hinblick auf drei Vergütungsanträge in dem vorliegenden Verfahren betreffend das Gläubigerausschussmitglied Leser (Kleingläubiger), Biber (Betriebsrat) und die Fa. Topcorom GmbH (gesicherte Insolvenzgläubigerin), weil es in allen drei Fällen um die strittige Frage geht, inwieweit eine Vertretung durch eigenständig beauftragte Rechtsanwälte möglich ist und welche vergütungsrechtlichen Konsequenzen für das Gläubigerausschussmitglied daraus zu ziehen sind:
Mitglied im Gläubigerausschuss kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein (MüKoInsO/Schmid-Burgk, 4. Aufl. 2019, InsO § 67 Rn. 17).

Unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Mitglied des Ausschusses in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Kontroll- und Unterstützungsaufgaben (§ 69 InsO) auch wahrzunehmen, indem es ausreichend über die notwendigen Kenntnisse verfügt (Webel ZInsO 2015, 76; Grell/Klockenbrink DB 2013, 1038, 1045; BeckOK InsR/Frind, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § Rn. 16c). Sind die entsprechenden Kenntnisse nicht vorhandenen, ist grundsätzlich das vorgesehene Mitglied des Gläubigerausschusses ungeeignet für das vorgesehene Amt. Soweit also die Delegation in Form der Vertretung ihren Hauptgrund darin hat, dass das Gläubigerausschussmitglied nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, mithin also eine dauerhafte Vertretung ihren Grund in der fehlenden fachlichen Geeignetheit hat, ist per se diese Art der Vertretung aus Gründen der erforderlichen eigenen Qualifikation zurückzuweisen. In einem solchen Fall stellt sich die berechtigte Frage, weshalb nicht gleich ein Rechtsanwalt als Externer zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt wurde.

Insgesamt betrachtet stößt insoweit die anwaltliche Vertretung des Gläubigerausschussmitgliedes Topcrom GmbH dem rechtlichen Grunde nach zunächst nicht auf ein Problem, weil wie oben ausgeführt es Sache der juristischen Person ist, durch wen sie sich vertreten lässt. Problematisch erweist sich allerdings die hier vorgesehene Dauerbeauftragung unter dem oben angesprochenen Transparenzgrundsatz, und im weiteren unter Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung des BGH erscheint sie schon deshalb grenzwertig zu sein, weil eine erhöhte Vergütung einem besonders erfahrenen Repräsentanten der juristischen Person nur dann zum Tragen kommt,, wenn diese Art der Vertretung im konkreten Fall objektiv erforderlich erscheint (BGH NZI 2021, 457ff.). Das mag vorliegend, wenn es nur um die Bestellung eines einzigen anwaltlichen Vertreters gegangen wäre noch begründbar sein, hingegen wie vorliegend bei einer anwaltlichen Beauftragung für mehrere Gläubigerausschussmitglieder problembehaftet sein. Bei der anwaltlichen Vertretung des Gläubigerausschussmitgliedes Leser und Biber begründet das Erfordernis der Transparenz nicht das entscheidende Argument, weil die jeweilige anwaltliche Tätigkeit in concreto abgrenzbar gewesen ist, sondern die beabsichtigte Dauervertretung, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, ist das eigentliche Problem. Da hilft auch nicht die anwaltlicherseits von dem Gläubigerausschussmitglied Biber vorgetragene Rechtfertigung einer allzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf § 80 III BetrVG nicht weiter, weil die Sonderbeauftragung Dritter immer einer vorherigen Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite bedarf andernfalls sie unzulässig ist (BeckOK ArbR/Werner, 68. Ed. 1.6.2023, BetrVG § 80 Rn. 76). Schon eher mag als Argument jedenfalls für die gesonderte Beauftragung eines Anwaltes seitens des Betriebsratsmitgliedes Biber der Umstand herhalten , dass das vorgesehene Sanierungskonzept Arbeitnehmerbeiträge erforderlich machte, die einer fachkundigen Bewertung zugänglich gemacht werden mussten, damit sie von Seiten der Arbeitnehmer auf tatsächlicher Akzeptanz mitgetragen werden. Dem insoweit gestellten Vergütungsantrag kommt schlussendlich auch faktisch zugute, dass bei dem Gläubigerausschussmitglied Biber bewusst der Vergütungsantrag auf ein geringeres Maß der tatsächlich angefallenen Tätigkeit beschränkt wurde. Hingegen ist die anwaltliche Beauftragung durch das Gläubigerausschussmitglied Leser als äußerst kritisch zu bezeichnen, da nach den Grundsätzen einer nach Gesetz nicht vorgesehenen Dauerbeauftragung abgerechnet wurde, obwohl Überschneidungen tatsächlicher Art mit der anwaltlichen Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes Topcom GmbH auf der Hand lagen und die Dauerbeauftragung indizielle Bedeutung für die Frage der ausreichenden fachliche Kompetenz des Gläubigerausschussmitgliedes hat.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält es allerdings das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise für wenig sachgerecht, ausschließlich diesen Argumenten folgend den gestellten Vergütungsanträgen den Erfolg zu versagen. Dies ist damit zu begründen, dass bei der Frage der Beauftragung fachlich versierter Dritter im Rahmen der Tätigkeit eines Ausschussmitgliedes in der Rechtsprechung und Literatur zwar grundsätzlich beantwortet ist, hingegen man eine Antwort auf ein entsprechend praktikables Handling schuldig geblieben ist. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass vielfach die Kompetenz eines Gläubigerausschussmitgliedes aufgrund rechtsgebietsübergreifender Fragen Not leidet und sich die berechtigte Frage stellt, inwieweit das Gläubigerausschussmitglied seiner gesetzlichen Aufgabenstellung überhaupt gerecht werden kann. Weil das Amt des Gläubigerausschussmitgliedes kein Selbstzweck verfolgt und auch nicht zur partiellen Wahrnehmung der Interessen der bestellten Gläubigergruppe dient, sondern die Berücksichtigung übergeordneter Interessen aller Insolvenzgläubiger zur Hauptaufgabe gehört, ist entsprechend diesem Leitbild wegweisend für zukünftige Fälle wie folgt zu formulieren: Erweist sich das vorgesehene Mitglied eines Gläubigerausschusses qualitativ und von der fachlichen Ausrichtung her betrachtet bezogen auf die übergeordneter Berücksichtigung der Interessen aller Insolvenzgläubiger als ungeeignet, wäre der Bestellung eines solchen Gläubigerausschussmitgliedes der Erfolg versagt. Nichts würde aber dagegen sprechen, aus Gründen fehlender Qualifikation in Erwägung zu ziehen, einen anwaltlichen Vertreter zu einem originären Gläubigerausschussmitglied zu bestellen. Damit wäre einerseits einer qualifizierten Bestellung eines Gläubigerausschussmitgliedes Rechnung getragen und andererseits eine praktikable Handhabe im Hinblick auf die ansonsten anstehende Frage geschaffen, ab wann im Einzelfall während laufender Tätigkeit eines Gläubigerausschussmitgliedes es gerechtfertigt erscheint, anwaltlichen Rat hinzuzuziehen. Im Weiteren wäre eine klare Abgrenzung dahin formuliert, soweit es um überschneidende Aufgabenzuteilungen im Rahmen der mehrfachen Beauftragung von Rechtsanwälten geht und schlussendlich wäre eine fachlich kompetente Bearbeitung im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenverteilung des Gläubigerausschussmitgliedes gewährleistet.
Die wenig gesicherte Praxishandhabe und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend jedenfalls, was die Tätigkeit der anwaltlichen Vertretungen anbelangt, ein wichtiger Beitrag zum erfolgreichen Abschluss des vorliegenden Insolvenzverfahrens geleistet wurde, lässt es nach Auffassung des Insolvenzgerichts noch als legitim erscheinen, den Vergütungsantragen der Gläubigerausschussmitglieder Leser, Biber und Topcom GmbH mit der notwendigen Offenheit gegenüber zu treten. Diese formulierte Ausnahme bedeutet aber gleichfalls, dass das vorliegende Verfahren keine Grundlage dafür bietet, einen Präzedenzfall für zukünftige Fälle der Bestellung eines Vertreters eines Gläubigerausschussmitgliedes zu schaffen. Ohne die zuvor angeschnittenen Fragen der problematischen Dauerbeauftragung und der erforderlichen Transparenz innerhalb des Gläubigerausschusses beantwortet zu haben, wird es bei dem Grundsatz bleiben, dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die angefallenen Kosten im Rahmen einer Fremdbeauftragung erfolgreich geltend gemacht werden können.
Für den vorliegenden Vergütungsantrag ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung von Fremdkosten in Form der Drittbeauftragung dem Grunde als Auslagenerstattung über § 18 Abs. 1 InsVV geltend zu machen sind; denn es handelt sich nicht um Eigenaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes sondern um Fremdaufwand. Anders ist dies nur in Fällen der juristischen Person zu sehen, bei denen die juristische Person darüber befindet, wer die juristische Person als Ausschussmitglied vertritt.

Der vorliegend in Ansatz gebrachte Stundenpreis i.H.v. …. € ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts auf …. € zu reduzieren. Es ist insoweit auf BGH NZI 2021, 457 verweisen:
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gem. § 73 I 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit (§ 73 I 2 InsO). Das Gesetz stellt dabei mit dem Zeitaufwand auf die tatsächlich für die Tätigkeit verwendete Zeit ab. Der Umfang der Tätigkeit meint alle Gesichtspunkte, welche die Höhe des Stundensatzes beeinflussen (vgl. § 17 I 2 InsVV). Die Höhe des Stundensatzes hat das Gericht in seiner Vergütungsentscheidung anhand der für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblichen Gesichtspunkte zu begründen.
aa) Hierzu zählen einerseits für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses gleich wirkende Umstände wie der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Andererseits sind auch nur in der Person des Mitglieds begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds.
Dabei ist für die Höhe des Stundensatzes zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 I InsO, § 17 I InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt. Dies hat der Senat mit Beschluss v. 14.1.2021 (NZI 2021, 461 m. Anm. Leithaus NZI 2021, 463 [in diesem Heft], zVb) entschieden und näher begründet. Wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, haben die Dauer des Insolvenzverfahrens und der zeitliche Gesamtumfang der Tätigkeit, die Freiwilligkeit der Tätigkeit und die allgemeinen Haftungsrisiken hingegen keine Bedeutung für die Bemessung des Stundensatzes.
bb) In diesem Rahmen haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch, angemessen entlohnt zu werden (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl., § 73 Rn. 1; MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl., InsVV § 17 Rn. 5; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 1, 5; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 26).
(1) Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich in erster Linie aus § 17 I 1 InsVV. Wie der Senat mit Beschluss v. 14.1.2021 (NZI 2021, 461 zVb) entschieden und näher begründet hat, darf das Gericht den vom Verordnungsgeber in § 17 I 1 InsVV für den Stundensatz vorgegebenen Rahmen nur überschreiten, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen abweicht. Maßgeblich ist, ob die für die Bemessung des Stundensatzes erheblichen Umstände bei einer Gesamtwürdigung des Umfangs der Tätigkeit dazu führen, dass der von § 17 I 1 InsVV festgelegte obere Stundensatz auch unter Berücksichtigung des Charakters als Entschädigung für einen Zeitaufwand offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet.
(2) Soweit es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, ist das Gericht befugt, den Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses unterschiedlich zu bestimmen (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 9; Keller Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 41; Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 77; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 28). Besondere Umstände, die eine unterschiedliche Höhe des Stundensatzes rechtfertigen können, sind insbesondere die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds. Wie der Senat mit Beschluss v. 14.1.2021 (NZI 2021, 461, zVb) entschieden und näher erläutert hat, kann das Gericht zudem berücksichtigen, ob das Mitglied durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Inanspruchnahme andernfalls einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde und ob das Mitglied des Gläubigerausschusses kein Gläubiger ist und daher gem. § 67 III InsO zum Mitglied bestellt worden ist.
b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn eine juristische Person Mitglied des Gläubigerausschusses ist.
Entgegen der Annahme des Antragstellers ist das vorliegende Insolvenzverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mit einem überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand verbunden gewesen, der es rechtfertigt, vorliegend von dem gesetzlichen Rahmen des § 17 I S. 1 InsVV abzuweichen, dies auch nicht unter Einbeziehung dessen, dass ein anwaltlicher Vertreter bestellt wurde, der nach allgemeinen Vergütungssätzen oberhalb von 350 € auf Honorarbasis gegenüber Privaten auftritt. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein durchschnittliches Eigenverwaltungsverfahren, das sich an der Schnittstelle zwischen Liquidation und angedachter Sanierung bewegt hat verbunden mit den üblichen Problematiken wie der Frage nach Betriebsveräußerung, Investorensuche, Betriebsfortführung, Bewertung einer Immobilie mit möglicher Altlast, Pensionsverpflichtungen und sonstigen Arbeitnehmerinteressen sowie Fragen der Verwirklichung eines Insolvenzplanes, ohne dass besonders herausragende Probleme mit erheblichem Aufwand zu bearbeiten waren und sich insoweit die berechtigte Frage danach gestellt hätte, inwieweit der dafür aufgebrachte Arbeitsaufwand mit einem erheblichen Erwerbsverlust verbunden wäre, wenn ausschließlich der gesetzliche Rahmen des § 17 Abs. 1 InsVV ausgeschöpft wird. Das Insolvenzgericht hat schon andere Fälle begleitet, bei denen weitaus komplexere Rechtsfragen zur Beantwortung anstanden wie beispielsweise die Sanierung des Flughafens Friedrichshafen unter dem Az. 105 IN 55/21, bei dem politisch und wirtschaftlich nachhaltige Fragen unter dem Vorzeichen subventionsrechtlicher EU-Vorgabenzu beantworten waren.

Gegen die antragstellerseitig in Ansatz gebrachten 35,88 Stunden in Rahmen der Tätigkeit Gläubigerausschussmitgliedes bestehen keine Bedenken. Daraus erwachsen ….. (netto). Hinzuzusetzen sind Fahrtauslagen i.H.v. ….. Der Gesamtbetrag macht ….€ aus. Unter Hinzusetzung der Umsatzsteuer errechnet sich dann zugunsten des Antragstellers ein Betrag i.H.v. ….. €.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 30.07.2023