LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG

20 IN 632/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin LinTec Aulendorf Verwaltungs-GmbH, Sandweg 60, 88326 Aulendorf, diese vertreten durch den Geschäftsfüh-rer Thomas Dauner
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 720436
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 22/3050-SB/ct

hat das Amtsgericht Ravensburg am 30.07.2023 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Andreas Biber, Tannweiler Str. 49, 88339 Bad Wald-see, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR Betrag in EUR
Vergütung ….
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer …..
Vergütung insgesamt ….
Auslagen ….
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer …..
Auslagen insgesamt …
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen ……
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Entnahme der Vergütung aus den im Insolvenzplan gebildeten Rückstellungen wird ge-nehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Mitglieds des Gläu-bigerausschusses vom 21.07.2023.
Dem Ganzen sind vorliegend grundsätzliche Erwägungen voranzustellen und zwar im Hin-blick auf drei Vergütungsanträge in dem vorliegenden Verfahren betreffend das Gläubiger-ausschussmitglied Leser (Kleingläubiger), Biber (Betriebsrat) und die Fa. Topcorom GmbH (gesicherte Insolvenzgläubigerin), weil es in allen drei Fällen um die strittige Frage geht, in-wieweit eine Vertretung durch eigenständig beauftragte Rechtsanwälte möglich ist und wel-che vergütungsrechtlichen Konsequenzen für das Gläubigerausschussmitglied daraus zu zie-hen sind:
Mitglied im Gläubigerausschuss kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein (MüKoInsO/Schmid-Burgk, 4. Aufl. 2019, InsO § 67 Rn. 17).
Die Frage der Vertretung eines Gläubigerausschussmitgliedes ist unterschiedlich zu beant-worten. Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss als ein höchstpersönli-ches Amt angesehen. Aufgrund dieser Eigenschaft ist an sich eine generelle Vertretung nicht statthaft (Jaeger/Gerhardt § 67 Rn. 13; Uhlenbruck ZIP 2002, 1373 [1381]; aA Cranshaw/Portisch/Knöpnadel ZInsO 2015 Thoma Insolvenzrechtliche Gläubigerautonomie im Gläubigerausschuss S138). Andererseits ist anerkannt, dass eine juristische Person, die als Mitglied zum Gläubigerausschuss bestellt wurde, nicht als solches, d. h. als juristische Person auftritt, sondern kraft ihrer rechtlichen Selbstständigkeit die Möglichkeit eröffnet ist, sich nicht nur durch organschaftliche Vertreter, sondern auch durch einen Dritten wie bei-spielsweise einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen. (Uhlenbruck/Knof, 15. Aufl. 2019, InsO § 67 Rn. 14). Diese Möglichkeit ist einer natürlichen Person verwehrt. Das heißt, die Tätigkeiten zur Erfüllung der dem Ausschussmitglied oblie-genden Aufgaben müssen in diesem Fall in ganz wesentlichem Umfang von ihm persönlich vorgenommen werden. Lediglich einzelne Tätigkeiten und Aufgaben darf er an Dritte delegie-ren. So wird es beispielsweise als zulässig erachtet, wenn ein Ausschussmitglied einen Steu-erberater oder einen Wirtschaftsprüfer für die Kassenprüfung einschaltet, wenn es hierzu selbst mangels fachspezifischer Kenntnisse nicht in der Lage ist. Aber auch in anderen Rechtsangelegenheiten oder bei Strategiefragen darf im Einzelfall das bestellte Mitglied des Gläubigerausschusses sich einer externen Hilfsperson bedienen. Auch kann ein verhindertes Mitglied einen Stellvertreter (mit entsprechender Vollmacht) in eine Gläubigerausschusssit-zung schicken. Wollte man mit einer weitverbreiteten Meinung Stellvertretung untersagen, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zur Mitgliedschaft der juristischen Person. Diese muss sich immer dritter Personen bedienen, die auch wechseln können (MüKoInsO/Schmid-Burgk, 4. Aufl. 2019, InsO § 67 Rn. 26). Um natürlichen Personen Chancengleichheit einzuräumen, muss eine Stellvertretung in eng begrenzten Fällen zulässig sein. Die Grenze ist jedenfalls nach Auffassung des Gerichts dann überschritten, wenn es zu einer dauerhaften Vertretung des Gläubigerausschussmitgliedes kommt. Das ist einerseits mit der Höchstpersönlichkeit des entsprechenden Amtes zu begründen. Aber auch nochweitere Gründe sprechen für die ein-geschränkte Auslegung.
Unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Mitglied des Ausschusses in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Kontroll- und Unterstützungsaufgaben (§ 69 InsO) auch wahrzunehmen, indem es ausreichend über die notwendigen Kenntnisse verfügt (Webel ZInsO 2015, 76; Grell/Klockenbrink DB 2013, 1038, 1045; BeckOK InsR/Frind, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § Rn. 16c). Sind die entsprechenden Kenntnisse nicht vorhandenen, ist grundsätzlich das vorgese-hene Mitglied des Gläubigerausschusses ungeeignet für das vorgesehene Amt. Soweit also die Delegation in Form der Vertretung ihren Hauptgrund darin hat, dass das Gläubigeraus-schussmitglied nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, mithin also eine dauerhafte Vertretung ihren Grund in der fehlenden fachlichen Geeignetheit hat, ist per se diese Art der Vertretung aus Gründen der erforderlichen eigenen Qualifikation zurückzu-weisen. In einem solchen Fall stellt sich die berechtigte Frage, weshalb nicht gleich ein Rechtsanwalt als Externer zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt wurde.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses das Gesamtinte-resse der Gläubigergemeinschaft nicht ihre eigenen oder die des Insolvenzgläubigers, für den sie, wie zB ein Arbeitnehmervertreter, in den Ausschuss entsandt worden sind zu wahren ha-ben (vgl. BGH ZIP 1985, 423; BGH NZI 2008, 306; Pape WM 2006 19 (20f) vgl Oelrichs Gläubigermitwirkung und Stimmverbote 93. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Dauerver-tretung unerwünscht ist und zwar immer dann schon, wenn beispielsweise wie vorliegend bei dem Kleingläubigervertreter Leser und dem Gläubigerausschussmitglied Topocrom GmbH es im Rahmen der anwaltlichen Bestellung in Teilbereichen zu einer parallelen, deckungsglei-chen Prüfungstätigkeit gekommen ist, deren Notwendigkeit in Zweifel gezogen werden kann. Dies schon deshalb, weil es sich um nur einen Gläubigerausschuss handelt, der aus mehre-ren Mitgliedern besteht und unverkennbar für jedes einzelne Gläubigerausschussmitglied die Obliegenheit besteht, die Gesamtinteressen aller Gläubiger zu vertreten. Das schließt im Ein-zelfall nicht aus, dass das Gläubigerausschussmitglied auch Einzelinteressen der von ihm vertretenen Gläubigergruppe mit berücksichtigen kann. Wegen der übergreifenden Interessen aller Gläubiger besteht allerdings auch die Obliegenheit zur entsprechenden Transparenz im Rahmen der übernommenen Tätigkeit, die nicht nur darin bestehen kann und muss, durch Fremdberatung offengelegte Konflikte im Gläubigerausschuss darzulegen, sondern auch ab-gesicherte Ergebnisse der Fremdberatung, die mit dem Gesamtgeschehen der Insolvenz nicht Divergenz sind, genauso im Gläubigerausschuss zu kommunizieren. Erst dadurch ist die Gewähr geboten, dass im Sinne aller Gläubiger eine tatsächliche Interessenwahrnehmung stattfindet, ohne dass es zu einer doppelten Beanspruchung im Rahmen einer Fachberatung kommt.
Insgesamt betrachtet stößt insoweit die anwaltliche Vertretung des Gläubigerausschussmit-gliedes Topcrom GmbH dem rechtlichen Grunde nach zunächst nicht auf ein Problem, weil wie oben ausgeführt es Sache der juristischen Person ist, durch wen sie sich vertreten lässt. Problematisch erweist sich allerdings die hier vorgesehene Dauerbeauftragung unter dem oben angesprochenen Transparenzgrundsatz, und im weiteren unter Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung des BGH erscheint sie schon deshalb grenzwertig zu sein, weil eine erhöhte Vergütung einem besonders erfahrenen Repräsentanten der juristischen Person nur dann zum Tragen kommt,, wenn diese Art der Vertretung im konkreten Fall objektiv erforder-lich erscheint (BGH NZI 2021, 457ff.). Das mag vorliegend, wenn es nur um die Bestellung eines einzigen anwaltlichen Vertreters gegangen wäre noch begründbar sein, hingegen wie vorliegend bei einer anwaltlichen Beauftragung für mehrere Gläubigerausschussmitglieder problembehaftet sein. Bei der anwaltlichen Vertretung des Gläubigerausschussmitgliedes Leser und Biber begründet das Erfordernis der Transparenz nicht das entscheidende Argu-ment, weil die jeweilige anwaltliche Tätigkeit in concreto abgrenzbar gewesen ist, sondern die beabsichtigte Dauervertretung, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, ist das eigentli-che Problem. Da hilft auch nicht die anwaltlicherseits von dem Gläubigerausschussmitglied Biber vorgetragene Rechtfertigung einer allzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf § 80 III BetrVG nicht weiter, weil die Sonderbeauftragung Dritter im-mer einer vorherigen Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite bedarf andernfalls sie unzulässig ist (BeckOK ArbR/Werner, 68. Ed. 1.6.2023, BetrVG § 80 Rn. 76). Schon eher mag als Ar-gument jedenfalls für die gesonderte Beauftragung eines Anwaltes seitens des Betriebsrats-mitgliedes Biber der Umstand herhalten, dass das vorgesehene Sanierungskonzept Arbeit-nehmerbeiträge erforderlich machte, die einer fachkundigen Bewertung zugänglich gemacht werden mussten, damit sie von Seiten der Arbeitnehmer auf tatsächlicher Akzeptanz mitge-tragen werden. Dem insoweit gestellten Vergütungsantrag kommt schlussendlich auch fak-tisch zugute, dass bei dem Gläubigerausschussmitglied Biber bewusst der Vergütungsantrag auf ein geringeres Maß der tatsächlich angefallenen Tätigkeit beschränkt wurde. Hingegen ist die anwaltliche Beauftragung durch das Gläubigerausschussmitglied Leser als äußerst kri-tisch zu bezeichnen, da nach den Grundsätzen einer nach Gesetz nicht vorgesehenen Dau-erbeauftragung abgerechnet wurde, obwohl Überschneidungen tatsächlicher Art mit der an-waltlichen Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes Topcom GmbH auf der Hand lagen und die Dauerbeauftragung indizielle Bedeutung für die Frage der ausreichenden fachliche Kompetenz des Gläubigerausschussmitgliedes hat.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält es allerdings das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise für wenig sachgerecht, ausschließlich diesen Argumenten folgend den gestellten Vergütungsanträgen den Erfolg zu versagen. Dies ist damit zu begrün-den, dass bei der Frage der Beauftragung fachlich versierter Dritter im Rahmen der Tätigkeit eines Ausschussmitgliedes in der Rechtsprechung und Literatur zwar grundsätzlich beantwor-tet ist, hingegen man eine Antwort auf ein entsprechend praktikables Handling schuldig ge-blieben ist. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass vielfach die Kompetenz eines Gläubiger-ausschussmitgliedes aufgrund rechtsgebietsübergreifender Fragen Not leidet und sich die berechtigte Frage stellt, inwieweit das Gläubigerausschussmitglied seiner gesetzlichen Aufga-benstellung überhaupt gerecht werden kann. Weil das Amt des Gläubigerausschussmitgliedes kein Selbstzweck verfolgt und auch nicht zur partiellen Wahrnehmung der Interessen der bestellten Gläubigergruppe dient, sondern die Berücksichtigung übergeordneter Interessen aller Insolvenzgläubiger zur Hauptaufgabe gehört, ist entsprechend diesem Leitbild wegwei-send für zukünftige Fälle wie folgt zu formulieren: Erweist sich das vorgesehene Mitglied ei-nes Gläubigerausschusses qualitativ und von der fachlichen Ausrichtung her betrachtet bezo-gen auf die übergeordneter Berücksichtigung der Interessen aller Insolvenzgläubiger als un-geeignet, wäre der Bestellung eines solchen Gläubigerausschussmitgliedes der Erfolg ver-sagt. Nichts würde aber dagegen sprechen, aus Gründen fehlender Qualifikation in Erwägung zu ziehen, einen anwaltlichen Vertreter zu einem originären Gläubigerausschussmitglied zu bestellen. Damit wäre einerseits einer qualifizierten Bestellung eines Gläubigerausschussmit-gliedes Rechnung getragen und andererseits eine praktikable Handhabe im Hinblick auf die ansonsten anstehende Frage geschaffen, ab wann im Einzelfall während laufender Tätigkeit eines Gläubigerausschussmitgliedes es gerechtfertigt erscheint, anwaltlichen Rat hinzuzuzie-hen. Im Weiteren wäre eine klare Abgrenzung dahin formuliert, soweit es um überschneiden-de Aufgabenzuteilungen im Rahmen der mehrfachen Beauftragung von Rechtsanwälten geht und schlussendlich wäre eine fachlich kompetente Bearbeitung im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenverteilung des Gläubigerausschussmitgliedes gewährleistet.
Die wenig gesicherte Praxishandhabe und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend jedenfalls, was die Tätigkeit der anwaltlichen Vertretungen anbelangt, ein wichtiger Beitrag zum erfolgreichen Abschluss des vorliegenden Insolvenzverfahrens geleistet wurde, lässt es nach Auffassung des Insolvenzgerichts noch als legitim erscheinen, den Ver-gütungsantragen der Gläubigerausschussmitglieder Leser, Biber und Topcom GmbH mit der notwendigen Offenheit gegenüber zu treten. Diese formulierte Ausnahme bedeutet aber gleichfalls, dass das vorliegende Verfahren keine Grundlage dafür bietet, einen Präzedenzfall für zukünftige Fälle der Bestellung eines Vertreters eines Gläubigerausschussmitgliedes zu schaffen. Ohne die zuvor angeschnittenen Fragen der problematischen Dauerbeauftragung und der erforderlichen Transparenz innerhalb des Gläubigerausschusses beantwortet zu ha-ben, wird es bei dem Grundsatz bleiben, dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die an-gefallenen Kosten im Rahmen einer Fremdbeauftragung erfolgreich geltend gemacht werden können.
Für den vorliegenden Vergütungsantrag ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Geltend-machung von Fremdkosten in Form der Drittbeauftragung dem Grunde als Auslagenerstat-tung über § 18 Abs. 1 InsVV geltend zu machen sind; denn es handelt sich nicht um Eigen-aufwand des Gläubigerausschussmitgliedes sondern um Fremdaufwand. Anders ist dies nur in Fällen der juristischen Person zu sehen, bei denen die juristische Person darüber befindet, wer die juristische Person als Ausschussmitglied vertritt.

Der vorliegend in Ansatz gebrachte Stundenpreis i.H.v. …. € ist nach Auffassung des Insol-venzgerichts auf …. € zu reduzieren. Es ist insoweit auf BGH NZI 2021, 457 verweisen:
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gem. § 73 I 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit (§ 73 I 2 InsO). Das Gesetz stellt dabei mit dem Zeitaufwand auf die tatsächlich für die Tätigkeit verwendete Zeit ab. Der Umfang der Tätigkeit meint alle Gesichtspunkte, welche die Höhe des Stundensatzes beeinflussen (vgl. § 17 I 2 InsVV). Die Höhe des Stundensatzes hat das Gericht in seiner Vergütungsentscheidung anhand der für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblichen Gesichtspunkte zu begründen.
aa) Hierzu zählen einerseits für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses gleich wirkende Um-stände wie der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Andererseits sind auch nur in der Person des Mitglieds begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwir-kung sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds.
Dabei ist für die Höhe des Stundensatzes zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 I In-sO, § 17 I InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt. Dies hat der Senat mit Beschluss v. 14.1.2021 (NZI 2021, 461 m. Anm. Leithaus NZI 2021, 463 [in diesem Heft], zVb) entschieden und näher begründet. Wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, haben die Dauer des Insolvenzver-fahrens und der zeitliche Gesamtumfang der Tätigkeit, die Freiwilligkeit der Tätigkeit und die all-gemeinen Haftungsrisiken hingegen keine Bedeutung für die Bemessung des Stundensatzes.
bb) In diesem Rahmen haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch, ange-messen entlohnt zu werden (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl., § 73 Rn. 1; MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl., InsVV § 17 Rn. 5; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 1, 5; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 26).
(1) Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich in erster Linie aus § 17 I 1 InsVV. Wie der Senat mit Beschluss v. 14.1.2021 (NZI 2021, 461 zVb) entschieden und näher begründet hat, darf das Ge-richt den vom Verordnungsgeber in § 17 I 1 InsVV für den Stundensatz vorgegebenen Rahmen nur überschreiten, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen abweicht. Maßgeblich ist, ob die für die Bemessung des Stundensatzes erheblichen Umstände bei einer Gesamtwürdigung des Umfangs der Tätigkeit dazu führen, dass der von § 17 I 1 InsVV festgelegte obere Stundensatz auch unter Berücksichtigung des Charakters als Entschädigung für einen Zeitaufwand offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet.
(2) Soweit es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, ist das Gericht befugt, den Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses unterschiedlich zu bestimmen (vgl. Jae-ger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 9; Keller Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 41; Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 77; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 28). Besondere Umstände, die eine unterschiedliche Höhe des Stundensatzes rechtfertigen können, sind insbe-sondere die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds. Wie der Senat mit Beschluss v. 14.1.2021 (NZI 2021, 461, zVb) entschieden und näher erläutert hat, kann das Ge-richt zudem berücksichtigen, ob das Mitglied durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Inan-spruchnahme andernfalls einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde und ob das Mit-glied des Gläubigerausschusses kein Gläubiger ist und daher gem. § 67 III InsO zum Mitglied be-stellt worden ist.
b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn eine juristische Person Mitglied des Gläubiger-ausschusses ist.
Entgegen der Annahme des Antragstellers ist das vorliegende Insolvenzverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mit einem überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand ver-bunden gewesen, der es rechtfertigt, vorliegend von dem gesetzlichen Rahmen des § 17 I S. 1 InsVV abzuweichen, dies auch nicht unter Einbeziehung dessen, dass ein anwaltlicher Ver-treter bestellt wurde, der nach allgemeinen Vergütungssätzen oberhalb von 350 € auf Hono-rarbasis gegenüber Privaten auftritt. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein durchschnittliches Eigenverwaltungsverfahren, das sich an der Schnittstelle zwischen Liquidation und angedachter Sanierung bewegt hat verbunden mit den üblichen Problemati-ken wie der Frage nach Betriebsveräußerung, Investorensuche, Betriebsfortführung, Bewer-tung einer Immobilie mit möglicher Altlast, Pensionsverpflichtungen und sonstigen Arbeitneh-merinteressen sowie Fragen der Verwirklichung eines Insolvenzplanes, ohne dass besonders herausragende Probleme mit erheblichem Aufwand zu bearbeiten waren und sich insoweit die berechtigte Frage danach gestellt hätte, inwieweit der dafür aufgebrachte Arbeitsaufwand mit einem erheblichen Erwerbsverlust verbunden wäre, wenn ausschließlich der gesetzliche Rahmen des § 17 Abs. 1 InsVV ausgeschöpft wird. Das Insolvenzgericht hat schon andere Fälle begleitet, bei denen weitaus komplexere Rechtsfragen zur Beantwortung anstanden wie beispielsweise die Sanierung des Flughafens Friedrichshafen unter dem Az. 105 IN 55/21, bei dem politisch und wirtschaftlich nachhaltige Fragen unter dem Vorzeichen subventionsrechtli-cher EU-Vorgabenzu beantworten waren.
Gegen die antragstellerseitig in Ansatz gebrachten 35,88 Stunden in Rahmen der Tätigkeit Gläubigerausschussmitgliedes bestehen keine Bedenken. Daraus erwachsen ….. (netto). Hin-zuzusetzen sind Fahrtauslagen i.H.v. ….. Der Gesamtbetrag macht ….€ aus. Unter Hinzuset-zung der Umsatzsteuer errechnet sich dann zugunsten des Antragstellers ein Betrag i.H.v. ….. €.
Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 30.07.2023