LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG

20 IN 632/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LinTec Aulendorf GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin LinTec Aulendorf Verwaltungs-GmbH, Sandweg 60, 88326 Aulendorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Dauner
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 720436
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 22/3050-SB/ct
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hat das Amtsgericht Ravensburg am 21.07.2023 beschlossen:
Die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit, Weingartenstraße 3, 77654 Offenburg, für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
……
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
……
Vergütung insgesamt
……
Gesamtbetrag Vergütung
…….
in Worten:
…….
Die Entnahme der Vergütung aus den im Insolvenzplan gebildeten Rückstellungen wird genehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 10.07.2023.
Die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach Bestellung eines eines vorläufigen Sachwalters richtet sich gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsVV wiederum nach § 17 Abs. 1 InsV und hat mit der pauschalierten Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds im Eröffnungsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsVV nichts zu tun.
Der einem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit. Das Gesetz stellt dabei mit dem Zeitaufwand auf die tatsächlich für die Tätigkeit verwendete Zeit ab. Der Umfang der Tätigkeit meint alle Gesichtspunkte, welche die Höhe des Stundensatzes beeinflussen. Die Höhe des Stundensatzes hat das Gericht in seiner Vergütungsentscheidung anhand der für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblichen Gesichtspunkte zu begründen. Für den Stundensatz, der nach § 17 I InsVV zwischen 50,– und 300,– € pro Stunden formuliert ist, sind der Umfang und die Schwierigkeit des Eigenverwaltungsverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen (BGH NZI 2021, 461, beck-online). Nach BGH haben die Dauer des Verfahrens und der zeitliche Gesamtumfang der Tätigkeit, die Freiwilligkeit der Tätigkeit und die allgemeinen Haftungsrisiken hingegen keine Bedeutung für die Bemessung des Stundensatzes (NZI 2021, 461).
Vorliegend sind als verfahrensrelevante Umstände wie folgt bei der Bemessung des Stundensatzes zu berücksichtigen:
Unterstützung bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes,
|Bearbeitung komplizierter Rechtsfragen und besonderer betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge,
|Überprüfung und fortlaufende Überwachung der Eigenverwaltung im Interesse aller Gläubiger,
|Mitverhandlung bei der Konzeption des Insolvenzplanes
|Mitwirkung an den Verhandlungen mit dem Investor über den Investorenbeitrag, an den Verhandlungen hinsichtlich eines Sanierungsbeitrages der Arbeitnehmerschaft und Verhandlungen zum Erhalt der Arbeitsverhältnisse sowie Mitwirkung an den Verhandlungen mit dem PSVaG wegen einer Fortsetzung bzw. Übernahme der Pensionsverpflichtungen und schlussendlich Mitwirkung an der für das Verfahren wesentlichen Bewertung einer Altlastenproblematik einer Immobilie.
All diese Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts den beantragten Stundensatz i.H.v. ….. €.
Der geltend gemachte Zeitaufwand von 15,5 Stunden ist hinreichend plausibel gemacht.
Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 21.07.2023