Lenz & Kara Logistik GmbH

10 IN 50/22: Am 01.11.2022 um 14:30 Uhr ist über das Vermögen der Lenz & Kara Logistik GmbH, Senator-Borttscheller-Str. 16, 27568 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 34369 HB), vertr. d.: 1. Rene Kara, (Geschäftsführer), 2. Sascha Lenz, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 3227390, Fax: 0421 322739200, E-Mail: info@willmer-inso.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 06.12.2022 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Beteiligten werden auf § 28 InsO hingewiesen.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 10.01.2023, 10:00 Uhr, Saal 132, Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven ein Berichtstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung abgehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich. Tagesordnung:
Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
– die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
– die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über
– die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit
(§ 35 Abs. 2 InsO)
– Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)
– eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
– den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan
– die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
– eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
– eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100 InsO)
– eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren am 10.01.2023 geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Die Insolvenztabelle wird mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis einen Tag vor einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 02.11.2022