Landtechnik-Handels GmbH Klötze

7 IN 216/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landtechnik-Handels GmbH Klötze, Salzwedeler Str. 34 h, 38486 Klötze (AG Stendal, HRB 654), vertr. d.: Erhard Erich Schulze, OT Dannefelde, Kirchbreite 1, 39649 Hansestadt Gardelegen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 15 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 98.007,20 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Folgende Erhöhungen erschienen als den Umständen und dem Umfang des Verfahrens nach als angemessen:
> 5 % für die Übernahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes
> 10 % für die Erschwernisse durch den angeordneten Zustimmungsvorbehalt.
Der vom Insolvenzverwalter für die Betriebsfortführung geltend gemachte Zuschlag war wie geschehen zu kürzen. Die Betriebsfortführung mit 2 Arbeitnehmern dauerte lediglich vom 21.12.2018 (Anordnung der vorläufigen Verwaltung) bis zum 01.01.2019 (Einstellung des Geschäftsbetriebes) und bestand im Wesentlichen aus dem Abverkauf des Warenbestandes. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebes wurde ein Teil der Geschäftsausstattung mit Hilfe eines Auktionshauses verwertet.
Nach Ansicht des Gerichtes liegen nur um geringe Abweichungen vom Normalverfahren vor, so dass der gewährte Zuschlag für die kurze Dauer und den Aufwand der Betriebsfortführung angemessen erscheint.
Der für die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen geltend gemachte Zuschlag wird abgesetzt, da es sich bei bis zu 20 Arbeitnehmern um ein Normalverfahren handelt (vgl. LG Neubrandenburg, Beschluss vom 26.11.2002 – 4 T 257/02). Weiterhin gehört die Abwicklung von Arbeitnehmerangelegenheiten zur Betriebsfortführung.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal – Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal – Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 23.02.2023