Landhan Vertriebsgesellschaft mbH

Amtsgericht Leipzig – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 403 IN 795/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Landhan Vertriebsgesellschaft mbH, An der B 176 Nr. 4, 04539 Großstolpen, Amtsgericht Leipzig , HRB 22538
vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Kienitz
wurde am 20.06.2023 um 16.10 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet:

1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Müller, Karl-Tauchnitz-Straße 10, 04107 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).
2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insovenzverwalterin wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Sie ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und
Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.
Sie wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
4. Die Drittschuldner dürfen nur an die vlorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die zur Erfüllung Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.