Landgut Pretschen GmbH & Co. KG

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landgut Pretschen GmbH & Co. KG, Am Landgut 2, 15910 Märkische Heide OT Pretschen (HRA 1151 CB – Amtsgericht Cottbus), vertreten durch die Landgut Pretschen Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Philipp, Gegenstand: Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten aller Art durch die Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe u. a., wurde am 01.06.2024, um 08:17 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff LL.M., Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.07.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 31.07.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Es wurde das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am Mittwoch, 28. August 2024, 10:00 Uhr, Saal 129 (Thiemstraße 130, 03048 Cottbus). Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Verwalters, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163, InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), den Gläubigerausschuss sowie über folgende weitere Tagesordnungspunkte: Das Unternehmen der Schuldnerin wird vorläufig fortgeführt. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Unternehmen stillzulegen, sobald wesentliche Teile des Vermögens der Schuldnerin veräußert werden können oder sobald nach den Planungen des Insolvenzverwalters ein Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht mehr erwirtschaftet werden kann. Die Gläubigerversammlung erteilt die Zustimmung zur Verwertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens bzw. der Veräußerung des Unternehmens im Ganzen. Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen die jeweilige Forderung gerichtlich durchzusetzen und Ver-gleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen. Ihm wird ferner gestattet, zur Durchsetzung dieser Ansprüche und Forderungen auch die Kanzlei BBL Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, an der der Insolvenzverwalter wirtschaftlich beteiligt ist, zu beauftragen. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hin-sichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die soforti-ge Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entschei-dung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung ein-gelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de) Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, 3. Juni 2024, Az.: 63 IN 118/24