La Lishi Verwaltungsgesellschaft mbH

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 101/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 109390 eingetragenen La Lishi Verwaltungsgesellschaft mbH, Krieterstraße 18, 21109 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Bast
Verfahrensbevollmächtigte:
LWS Rechtsanwälte, Dr. Matthias Schumacher, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg

Sonderinsolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hendrik Rogge, Semperstraße 26, 22303 Hamburg werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen gemäß Nr. 7001 WRVG EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR

Gründe:
Rechtsanwalt Hendrik Rogge wurde am 03.04.2023 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Der Aufgabenbereich des Sonderinsolvenzverwalters umfasste
die Prüfung der zu den Nummern 32 bis 37 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
Der Sonderinsolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalter berechnet sich nach § 13 Nr. 2300 RVG (0,5 – 2,5), der Gegenstandswert bezieht sich auf die Vorgänge, die der Sonderinsolvenzverwalter zu prüfen hatte und beträgt von 6,94 EUR bis 259,38 EUR Euro.
Neben der Vergütung sind dem Sonderinsolvenzverwalter Auslagen gemäß KV Nr. 7002 WRVG antragsgemäß zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 eingesehen werden.
67b IN 101/18
Amtsgericht Hamburg, 24.07.2023