Kuspi GmbH

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gem. § 8 Abs. 2 INSO

IN 419/12

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuspi GmbH, Spinnereistr. 9, 95336 Mainleus, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marchetti Marco, geboren am 21.07.1965, – unbekannten Aufenthalts –
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5446
– Schuldnerin –

erlässt das Amtsgericht Bayreuth am 30.11.2022 folgenden
Beschluss
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die rechnerische sowie materielle Prüfung der vom Insolvenzverwalter mit Datum vom 10.10.2022 vorgelegten Schlussrechnungen des vorläufigen sowie eröffneten Insolvenzverfahrens sowie die gesonderte Rechnungslegung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 22.11.2022, einschließlich des Schlussberichts wird einem Sachverständigen übertragen
Als Sachverständiger wird benannt:
Prof. Dr. Reck Reinhard
Friedrich-Wilhelm-Straße 51, 38100 Braunschweig
Der Sachverständige wird mit der Prüfung der bei Gericht eingereichten Schlussrechnung nebst Belege beauftragt. Insbesondere ist zu prüfen,

| ob die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt ist, insb. ob die Rechnungslegung des Verwalters ein vollständiges Bild der gesamten Tätigkeit des Verwalters vermittelt und der Bericht des Verwalters einer gewissen und getreuen Rechenschaftslegung entspricht.
|ob alle im Inventar erfassten Vermögensgegenstände, also die Insolvenzmasse, vollständig und ordnungsgemäß verwertet wurden? Sind alle Geschäftsvorfälle lückenlos erfasst? Wurden insbesondere alle Debitoren korrekt und vollständig bearbeitet?,
| ob die vom Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten i.S.d. §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, 100 oder 123 Abs. 2 S. 1 InsO als solche zu qualifizieren waren und ob ggf. nicht befriedigte Masseansprüche vorhanden sind bzw. sein können,
|ob Aus- und Absonderungsrechte ordnungsgemäß erfasst und befriedigt wurden und ob die vom Insolvenzverwalter an Absonderungsberechtigen Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind,
|ob und ggf. welche Geschäfte/Tätigkeiten des Verwalters auf Rechtsanwälte bzw. sonstige Hilfskräfte übertragen wurden und welche Beträge aus der Masse hierfür, z.B. als Rechtsanwaltsgebühren entnommen wurden. Hierzu ist eine Übersicht über die genannten Beträge unterschieden nach Gebühren für gerichtliche Tätigkeiten und nach Gebühren für sonstigen anwaltliche Tätigkeiten aufzustellen. Es ist insbesondere anzugeben, ob Regelaufgaben des Verwalters zulasten der Masse delegiert wurde und wenn ja welche,
|ob evtl. vom Verwalter entnommene Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO/RVG sowie, die (wieder) an die Masse erstatteten Beträge korrekt sind,
|ob und in welchem Umfang Beträge der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter selbst oder mit ihm in gesellschaftlich verbundenen Personen oder Unternehmen zugeflossen sind. Soweit Anstellungsverhältnisse zu Lasten der Masse ersichtlich sind, sind diese darzustellen sowie der Beschäftigungszeitraum und die Höhe der hierfür entstandenen Kosten anzugeben.
|Ob und welche Tätigkeiten wurden vom Verwalter auf Steuerberater übertragen bzw. welche Beträge wurden als Steuerberaterhonorare aus der Masse entnommen? Auch hierzu ist eine Übersicht über die entnommenen Beträge aufzustellen. In dieser ist nach Entnahmen für Regelaufgaben und Sonderaufgaben unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss IX ZB 48/04 vom 11.11.2004) zu differenzieren. Weiterhin sind die Steuerberatungsgebühren auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit im Sinne der StBGebV zu überprüfen. Hierbei sind insbesondere bei Honorarvereinbarungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV zu prüfen.
|ob die Einnahmen und Ausgaben, sowie die ordnungsgemäße Vermögensverwertung im Rahmen des Verfahrens nachzuvollziehen ist. Ergibt die Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz der Eröffnungswert/Inventar nicht erläuterte Abweichungen?,
|Ergibt die rechnerische Nachprüfung der vom Verwalter erstatteten Schlussrechnung Abweichungen? Hierzu ist eine Übersicht der erzielten Gesamteinnahmen bzw. Ausgaben, sowie der freien Masse und der Berechnungsmasse aufzustellen. Wurde die für die Vergütung des Verwalters maßgebliche Berechnungsmasse richtig berechnet. Bestehen hinsichtlich der beantragten Vergütung gutachterseits Bedenken bestehen. Sind Tätigkeiten des Verwalters erkennbar, die eine vom Regelsatz abweichende Vergütung rechtfertigen könnten?
|ob die gerichtskostenrelevante Masse richtig dargestellt wurde,
|ob die Massekosten und Masseschulden ordnungsgemäß verwendet wurden. Hierzu ist eine Übersicht über die Gesamtkosten bzw. -schulden vorzulegen
|Ob für den Abschluss der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters der notwendige Versicherungsschutz (besonderes Haftungsrisiko) bestand bzw. bestanden hat bzw. ggf. noch besteht und die Versicherungssumme zweckmäßig und angemessen erscheint.
|ob die Massegelder seitens des Verwalters rechtzeitig und zinsgünstig angelegt wurden.
|ob die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung gemäß § 212 InsO vorliegen.
Der Sachverständige wird gebeten im Gutachten, soweit möglich, auf eine Sachverhaltsdarstellung zu verzichten.
Die Prüfung umfasst den gesamten Zeitraum des Insolvenzverfahren seit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zur Erstellung der Schlussrechnung.
Es ist grundsätzlich zunächst eine stichprobenhaftige Belegprüfung durchzuführen. Im Falle von Unstimmigkeiten, weiterer Unklarheiten und/oder Auffälligkeiten ist eine Einzelbelegprüfung durchzuführen. Ggf. ist vorab mit dem Insolvenzgericht (fernmündlicher) Kontakt aufzunehmen und die entsprechende Einzelbelegprüfung abzustimmen.
Über etwaige Auffälligkeiten ist Bericht zu erstatten.
Sollten sich evtl. Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ergeben, ist ebenfalls gegenüber dem Insolvenzgericht zu berichten.
Evtl. noch nicht verwertete Vermögensgegenstände des schuldnerischen Unternehmens bzw. diejenigen Gegenstände des schuldnerischen Unternehmens über deren Verwertung keine oder lediglich eine unvollständige Abrechnung vorliegt sind aufzulisten.
Es ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz der Eröffnungsbilanz sowie eine Gegenüberstellung der erzielten Gesamteinnahmen und -ausgaben zu erstellen.
Es sind durchlaufende Gelder anzugeben/darzustellen.
Es sind Feststellung über die Art und Höhe der bis zum Verfahrensabschluss zu erwartenden weiteren Einnahmen, insbesondere Steuereinnahmen darzulegen. Des Weiteren sind (weitere) Massekosten und -schulden festzustellen.
Der Sachverständige wird ermächtigt wegen sämtlicher, auch fehlender Belege und Unterlagen das Insolvenzverfahren betreffend sich direkt mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und diese bei ihm einzufordern.
Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG. Soweit ein Betrag von 6.000,00 € als Sachverständigenentschädigung überschritten wird, ist dem Insolvenzgericht Mitteilung zu machen, damit ggf. ein weiterer Kostenvorschuss eingefordert werden kann.
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Gründe:
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In dem Insolvenzverfahren legte der Insolvenzverwalter den Schlussbericht und die Schlussrechnungen vor. Nach Aufforderung wurde die gesonderte Rechnungslegung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorgelegt.
Angesichts der langen Laufzeit sowie des Umfangs der Schlussrechnung des Insolvenzverfahrens bedient sich das Insolvenzgericht gem. § 5 Abs. 1 S. 2 InsO eines Sachverständigen. Der vom Insolvenzgericht ausgewählte Sachverständige ist zur Prüfung der Schlussrechnung nach Überzeugung des Gericht ausreichend qualifiziert.
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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bayreuth – Insolvenzgericht 06.12.2022