Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb

Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 24/24
22.03.2024

In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kuhn GmbH Landmaschinen- und Motorgeräte-Fachbetrieb, Am heimlichen Eck 3, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 2695),
vertreten durch:
1. Arno Kuhn, Gartenstraße 20, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Stephan Megerle, Bellheimer Straße 23, 76726 Germersheim,

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 22.03.2024
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgericht Landau in der Pfalz- Insolvenzgericht- vom 07.02.2024 wird wie folgt ergänzt:
Der Schuldner/in wird am 22.03.2024 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß § 21 Abs.2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

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