KTK Logistik GmbH

908 IN 687/18 – 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTK Logistik GmbH, Karl-Kellner-Straße 106, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 208303), vertr. d.: 1. Georgi Serafimov, Karl-Kellner-Straße 106, 30853 Langenhagen, (Geschäftsführer), 2. Christopher Robert Daniel Telge, Friedhofstraße 22, 77833 Ottersweier, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 20 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 174.153,56 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 35 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Von der gemäß § 63 Abs. 3 InsO festgelegten Höhe der regulären Bruchteilvergütung konnte abgewichen werden, weil der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag nachvollziehbar dargelegt hat, dass das hiesige vorläufige Insolvenzverfahren von einem sog. vorläufigen Normalverfahren abweicht, wie z.B. konkret die Dauer des vorläufigen Verfahrens von mehr als sechs Monaten, die Anzahl der beteiligten 214 Drittschuldner, die umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der Debitorenbuchhaltung sowie der Ermittlung und Sicherstellung des schuldnerischen Vermögens. Es wurden Erschwernisse vorgetragen, die sich tatsächlich auf Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt haben, und durch keinen weiteren Zuschlagstatbestand geltend gemacht worden sind.
II.
Die beantragten Zuschläge für arbeitsrechtliche Sachverhalte und den unkooperativen Schuldner-Vertreter (Geschäftsführer) von insgesamt 20 % werden bewilligt. Hierbei sind insbesondere die Arbeitnehmerzahl von 21 sowie die Prüfung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, die zahlreiche Korrespondenz mit Arbeitnehmern und Arbeitsämtern, die notwendige Abwehr eines Vollstreckungsbescheides sowie die durchgehend anhaltenden Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Schuldner-Vertreter, dessen mangelhafte Mit- und Zuarbeit aktenkundig ist, hervorzuheben.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 599,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 214 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Höhe der Auslagen wurde nach der Bruchteilsvergütung des § 63 Abs. 3 InsO berechnet.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 14.04.2023