Korbwerk Usedom GmbH & Co. KG

91 IN 402/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korbwerk Usedom GmbH & Co. KG, Waldbühnenweg 2, 17424 Ostseebad Heringsdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ICE Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Auth
Registergericht: Amtsgericht Stralsund – Registergericht – Register-Nr.: HRA 20286
– Schuldnerin –
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt
Jörg Sievers
Robert-Blum-Straße 1
17489 Greifswald
wird festgesetzt auf:
Vergütung: EUR …
Zuschläge 64,80% EUR …
Umsatzsteuer 19% EUR …
Auslagen EUR …
Umsatzsteuer 19% EUR …
Gesamt: EUR …

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der verwalteten Masse entnommen werden.

GRÜNDE:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung seiner angemessenen Auslagen. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt auf der Grundlage der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordung (InsVV) vom 19.08.1998 in der Fassung der 2. ÄnderungsVO vom 21.12.2006 zuletzt geändert durch Art 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Insolvenz- und Sanierungsrechtes vom 22.12.2020 und auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich dabei nach dem Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung, wobei mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Gegenstände grundsätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sich der vorl. Verwalter mit ihnen befaßt hat (vgl. BGH ZIP 2001, 296 zur früheren Rechtslage), § 11 I InsVV; auf die Frage der Belastung und der Gewährung von Zuschlägen bei wertausschöpfender Belastung ( vgl zur vorherigen Rechtslage: BGH, Beschl. v. 15.11.2012, IX ZB 130/10, ZinsO 2013, S. 100(103f.)) kommt es ab Inkrafttreten von Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Gläubigerrechte am 18.7.2013 nicht mehr an; einzig Besitz allein aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen scheidet aus der Berechnungsgrundlage aus, § 11 Abs. 1 Satz 3 InVV.
Der Wert des betroffenen Vermögens beträgt hier insgesamt EUR ….Wegen der Einzelheiten der in die Berechnungsgrundlage einbezogenen Vermögenswerte nimmt das Gericht Bezug auf den Vergütungsantrag vom 12.01.2024 und das Gutachten vom 25.10.2023 sowie den Bericht vom 12.12.2023.

Die Regelvergütung des Verwalters betrüge bei einer Masse von … EUR:
40% aus … EUR = … EUR
26% aus bis … EUR = … EUR
7,5% aus bis … EUR = … EUR
insgesamt: … EUR.
Gemäß § 11 Abs. 1 InsVV soll die Vergütung des vorläufigen Verwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten, wobei bei der Festsetzung die Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen sind. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt unter Berücksichtigung dieser Kriterien vorliegend:
… EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer (… EUR)
= … EUR/brutto.
Insgesamt bemisst sich die Vergütung des vorläufigen Verwalters vorliegend nach einem Bruchteil von 25 %. Dies führt grundsätzlich zu einer Vergütung im vorgenannten Umfang.
Im “Normalfall” ist ein Bruchteil der Verwaltervergütung von 25 % für den vorläufigen Verwalter in Ansatz zu bringen (vgl. auch BGH ZIP 2001, 296, 300). Insofern folgt das Gericht den Ausführungen des vorläufigen Verwalters.
Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt. Der Insolvenzrichter ist nicht gezwungen, alle möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Im Ergebnis kommt es auf eine angemessene Gesamtwürdigung und damit die Festsetzung einer entsprechend angemessen Vergütung an (vgl. BGH ZInsO 2003, 790-791). Dabei ist darauf hinzuweisen, das die Vergütung per se keinen Anspruch auf Auskömmlichkeit im konkreten Einzelfall hat, da sie weder auf die Erzielung von Gewinn um Einzelfall ausgelegt ist und ihr als pauschales System gewisse Unschärfen immanent sind, noch jede Einzelaufgabe per se einen Zuschlag rechtfertigen könnte – vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung nötig, bei der bei einer Abweichung detailierter Darlegungs- und Begründungsaufwand anfällt (Haarmeyer, ZinsO 2016, S.2057-2067 mwN).
Vorliegend erscheint in jedem Falle der vom vorläufigen Insolvenzverwalter begehrte Bruchteil von 25 % angemessen und gerechtfertigt.
Hinzu kommen Zuschläge von 20% für die im konkreten Fall sich bereits aufdrängenden Sanierungsbemühungen, da es sich um einen laufenden Betrieb handelte, für den Marktpotential gesehen wurde trotz bisheriger Krisen; soweit der vorl. Verwalter einen Zuschlag für die Betriebsfortführung geltend macht, ist in Ansehung der Umstände, des schwierigen Marktumfeldes und der Kürze der Zeit, in der Entscheidungen zu treffen waren in Ansehung der Masse ein Zuschlag von begehrten 50% vertretbar. Dies erscheint auch in der o.a. Gesamtschau angemessen, um das vom vorl. Verwalter eingegangene Haftungsrisiko aufzufangen.
Bei der Betriebsfortführung ist ein Vergleich zwischen dem Ergebnis der Betriebsfortführung abzüglich deren Kosten und ihre Auswirkung auf den Vergütungsanspruch und der nicht erhöhten Vergütung mit einem Zuschlag anzustellen, um zu überprüfen, ob Aufwand und Ertrag angemessen in der Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters sich widerspiegelt (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Stand 9/2012, Rz. 81-84 m.Bsp. u. mwN; BGH, Beschl. v. 12.5.2011, IX ZB 143/08, ZinsO 2011, S. 1244f). Ohne die Betriebsfortführung würde die Masse um … EUR geringer ausfallen, was zu einem um … EUR geringeren Verwalterhonorar und einem entsprechend niedrigeren Honorar des vorl. Verwalters führen würde. Auf diesen so ermittelten Vergütungsbetrag (ohne das pos. Ergebnis der Fortführung) ist dann der aufwandsangemessene Zuschlag zu berechnen; mit einem ungekürzten Zuschlag erhöhte sich die Vergütung um … EUR.
Aus dem Differenz zwischen so erhöhten Vergütungsanspruches und der durch die Fortführung schon erhöhten Grundvergütung ermittelt sich der Anpassungsfaktor des eigentlich angebrachten Zuschlages.
Die angesichts des Umfanges und der Aufgaben angemessene Erhöhung der Vergütung um 50 % ist daher im Hinblick auf die durch die Massemehrung eingetretene Vergütungserhöhung im Verhältnis auf 44,80 % zu begrenzen.

Insgesamt ergibt sich für den vorliegenden Fall
Zuschläge von beantragt … EUR/netto.

Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht auf die näheren Erläuterungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag.
Darüber hinaus steht dem vorläufigen Verwalter ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Auslagen zu.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 10 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens … EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr maximal 15 vom Hundert beträgt.
Die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung betrug hier angefangene zwei Monate.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen in Höhe von … EUR zu. Hinzu kommt die Umsatzsteuer von zum Zeitpunkt der Leistungsabrechnung 19% in Höhe von insgesamt … EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 15.01.2024