Knierim GmbH & Co. KG

661 IN 235/02: In dem Insolvenzverfahren Knierim GmbH & Co. KG, Metall-und Kunststoffverarbeitung, Glöcknerpfad 46, 34134 Kassel, Metall-und Kunststoffverarbeitung (AG Kassel, HRA 7581), vertr. d.: 1. Knierim Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias Kolz, als Geschäftsf. d. Knierim Verwaltungs GmbH, Heckenpfad 10, 34134 Kassel, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin zur
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
d) Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen
e) Abstimmung über die Nichtgeltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter Börner auf Grund des Sachverständigengutachtens über die Prüfung der Schlussrechnung vom 15.07.2022
bestimmt auf:
Dienstag, 16.05.2023, 11:15 Uhr, Saal 234,
Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 – 34, 34117 Kassel.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Kassel, 13.04.2023