Klinik Gut Wienebüttel GmbH & Co KG

46 IN 285/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinik Gut Wienebüttel GmbH & Co KG, Gut Wienebüttel 1, 21339 Lüneburg (AG Lüneburg, HRA 1686), vertr. d.: 1. Klinik Gut Wienebüttel Verwaltungs- und Betreuungs GmbH, Gut Wienebüttel 1, 21339 Lüneburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thorsten Ahrens, Speicherstraße 9, 60327 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Gerhard Arzberger, Krankenhausstr. 22a, 86989 Steingaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berthold Brinkmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 600 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.308.915,28 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
Einnahmen 1.375.178,76 EUR
Überschuss aus der Betriebsfortführung 33.478,90 EUR
Umsatzsteuerbeträge aus der Vergütung des IV 84.022,28 EUR
Aus-/Absonderungen – 183.764,66 EUR

Auf die gutachterliche Stellungnahme zur Berechnungsgrundlage in dem Prüfungsbericht des Schlussrechnungsprüfers vom 22.08.2023 wird vollinhaltlich Bezug genommen.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter macht Zuschläge zur Regelvergütung in Höhe von insgesamt 665 % geltend. Bei Abweichungen von einem Normalverfahren ist die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend anzupassen, das vorliegende Verfahren weicht in einem sehr erheblichen Umfang von einem Normalverfahren ab. Es wird insofern auf die ausführliche und substantiierte Begründung im Vergütungsfestsetzungsantrag und den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Verfahren dauerte auch noch nach der Bestellung des zu vergütenden Insolvenzverwalters über einen Zeitraum von weiteren 14 Jahren an.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluss vom 26.02.2015 – IX ZB 34/13) rechtfertigt eine lange Verfahrensdauer allein keinen Zuschlag auf die Regelvergütung. Die einzelnen Erschwernisse und umfassenden Tätigkeiten über den langen Verfahrenszeitraum sind jedoch ausreichend dargelegt und aktenkundig. Der beantragte Gesamtzuschlag setzt sich wie folgt zusammen:
1. Übernahme des Verfahrens von dem ehemaligen Insolvenzverwalter 30%
2. Betriebsfortführung 200%
3. Übertragende Sanierung 160%
4. Aus- und Absonderungsrechte / 15%
Abwicklung Rückdeckungsversicherung für betriebl. Altersversicherung
5. Prüfung des Kaufvertrages Landgasthof Rettmer 35%
6. Immobilienverwaltung- und Verwertung Alt-Garge 25%
7. Prüfung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche nach 100%
§ 92 InsO
8. Festsetzung und Vollstreckungsabwehr bezüglich der Vergütung 75%
des ehemaligen Insolvenzverwalters
9. Bearbeitung der Masseschuldtabelle 20%
10. Zusammenarbeit mit Sonderinsolvenzverwalter und Gläubiger- 5%
ausschuss
Rechnerischer Gesamtzuschlag: 665%
Eine Korrektur aufgrund sich überschneidender Tätigkeitsbereiche und damit
überschneidender Zuschläge wurde bereits in den einzelnen geltend gemachten
Zuschlägen vorgenommen. Auch insofern wird auf die ausführliche Darstellung in
dem Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
In diesem Verfahren war es aufgrund der ganz erheblichen Herausforderungen
in der Betriebsfortführung sowie der höchst komplizierten Rechtsstreitigkeiten
außerdem erforderlich, in großem Aufwand Dienstleister aus der Masse zu beschäftigen. Deren Tätigkeiten wurden von dem Insolvenzverwalter in den einzelnen Zuschlägen benannt und bei der Bewertung berücksichtigt.
Im Einzelnen:
zu 1.
Hinsichtlich der Übernahme des Verfahrens von dem ehemaligen Insolvenzverwalter setzt sich der geltend gemachte Zuschlag wie folgt zusammen, wobei von dem ehemaligen Verwalter verwertete Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt wurden:
Übernahme des Datenbestandes / erhöhter Ermittlungsaufwand 20%
Verwertung des beweglichen Anlagevermögens 10%
Forderungseinzug -10%
Betriebsfortführung des ehemaligen Verwalters 0%
Sanierungsbemühungen 20%
Bearbeitung der Insolvenztabelle -15%
Erstellung der Masseschuldtabelle 5%
Der beantragte Zuschlag von 30 % erscheint für die in Zusammenhang mit der Tätigkeit des ehemaligen Insolvenzverwalters eingetretenen Erschwernisse angemessen.
zu 2.
Die 16-monatige Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens, welche
zu einem Überschuss in Höhe von 33.478,90 EUR geführt hat, hat aufgrund der besonderen Umstände dieses Verfahrens einen ganz ungewöhnlich hohen Bearbeitungsaufwand mit sich gebracht. Die einzelnen Faktoren werden wie folgt bewertet:
Allgemeine Anforderungen der Betriebsfortführung 100%
Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen 30%
Operative Sanierung Gut Wienebüttel 40%
Operative Sanierung Amelinghausen 45%
Betriebseinstellung Art-Garge 15%
Zwischenergebnis: 230%
Über die von dem Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag aufgrund des generierten Überschusses angestellte Vergleichsrechnung hinaus erscheint im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der betriebsfortführungsbezogenen Aufwände eine Korrektur für eventuelle Überschneidungen der geltend gemachten Tätigkeiten angezeigt. Diese wird mit einem Abschlag von gut 25 % bewertet.
Unter Berücksichtigung der eventuellen Überschneidungen und der Korrektur
im Rahmen der Vergleichsrechnung wird der beantragte Zuschlag in Höhe von
200 % für sämtliche betriebsfortführungsbezogenen Tätigkeiten als angemessen angesehen.
zu 3.
In diesem Insolvenzverfahren wurde ein kompletter Investorenprozess für
zwei Geschäftsbetriebe (Standorte Lüneburg und Amelinghausen) durchgeführt.
Es ist gelungen, trotz der ganz ungünstigen Ausgangslage der in Fremdeigentum stehenden Betriebsimmobilien noch erhebliche Kaufpreise für die schuldnerischen Geschäftsbetriebe zu erzielen. Für diesen ganz besonderen zusätzlichen Arbeitsaufwand sind die folgenden einzelnen Tätigkeiten vergütungserhöhend herangezogen worden:
Vorbereitung der übertragenden Sanierung – Investorensuche 40%
Vorbereitung der übertragenden Sanierung – Koordination mit Immobilienpfandrechtsgläubigern 35%
Abschluss und Abwicklung Gut Wienebüttel 45%
Abschluss und Abwicklung Amelinghausen 55%
Zwischenergebnis: 175%
Es ist von dem Insolvenzverwalter ein Sicherheitsabschlag von 15% hinsichtlich der eventuell doppelten Geltendmachung von Aufwänden vorgenommen worden.
Für die umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der zwei übertragenden Sanierungen
der schuldnerischen Geschäftsbetriebe ist ein Zuschlag zu berücksichtigen. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass dem Erfolg der Verwertung zudem bereits durch die Erhöhung der Insolvenzmasse (insgesamt 748.000,00 EUR) Rechnung getragen wird.
zu 4.
Die erhebliche Befassung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten stellt grundsätzlich einen Regelzuschlagsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV dar, welcher zu berücksichtigen ist. Allerdings wurden vorliegend auch externe Dienstleister zur rechtlichen Prüfung herangezogen.
zu 5./6.
Die Verwaltung und Verwertung von Immobilien, soweit im Vermögen der Schuldnerin vorhanden, gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters (§ 165 InsO) und rechtfertigt nicht automatisch einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV.
Ein Zuschlag kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und ist nur dann angemessen, wenn der Insolvenzverwalter hierdurch in einem erheblichen Maße über die üblichen Umstände hinaus belastet worden ist. Dem Erfolg der Verwertung würde zudem auch hier bereits durch die Erhöhung der Insolvenzmasse Rechnung getragen, jedoch konnten vorliegend weder für den Landgasthof Rettmer noch für die Betriebsimmobilie Alt-Garge Beträge zur Masse generiert werden.
Die ausgeübten Tätigkeiten unter Einbeziehung des Mehraufwandes, welcher in dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 18.11.2022 ausführlich dargelegt ist, rechtfertigt einen Zuschlag.
zu 7.
In dem über zehn Jahre andauernden Haftungsrechtsstreit machte der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den ehemaligen Verwalter in ganz erheblicher Höhe geltend, die Ermittlung der zugrundeliegenden Tatsachen erfolgte durch den Insolvenzverwalter und ein Mitarbeiterteam. Es waren umfangreiche Verfahrensunterlagen detailliert zu prüfen, die gerichtliche Geltendmachung durch anwaltliche Kollegen wurde durch den Insolvenzverwalter eng begleitet.
Die Ansprüche waren Gegenstand mehrerer umfangreicher gerichtlicher
Sachverständigengutachten, die der Insolvenzverwalter sämtlich selbst geprüft und mit den beauftragten Kollegen eingehend besprochen hat.
Sämtliche verfahrensleitende Entscheidungen hat der Insolvenzverwalter auf Grundlage von Besprechungen mit den beauftragten Kollegen selbst getroffen und
eine Einigung mit der Gegenseite verhandelt.
Auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit der in dieser Sache beauftragten
Dienstleister ist für die Geltendmachung und Durchsetzung der sehr
komplexen Ansprüche über einen Zeitraum von zehn Jahren ein Zuschlag zu gewähren.
zu 8.
Im Hinblick auf die Festsetzung und Vollstreckungsabwehr bezüglich der Vergütung des ehemaligen Verwalters war eine Befassung mit Rechtsfragen erforderlich, zu denen sich schließlich auch der BGH geäußert hat.
Zudem war die Masse vor rechtswidrigen Vollstreckungsbemühungen zu schützen, was im Rahmen mehrerer Rechtsmittel und eines Rückforderungsrechtsstreits
schließlich mithilfe beauftragter (BGH-)Anwälte überwiegend erfolgreich gelang.
Für die im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Vergütungsantrag angefallenen Tätigkeiten wird ein Zuschlag von insgesamt 40 % beantragt.
Für die Vorgänge um die Vollstreckung des festgesetzten Vorschusses sowie die Bemühungen um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Vergütungsbeschlusses wird eine weitere Erhöhung von 15 % geltend gemacht.
Für den schließlich gegen den ehemaligen Verwalter geführten und im Vergleichswege beigelegten Rechtsstreit über die Rückzahlung der bereits vereinnahmten Vergütung wird zudem eine Erhöhung von 25 % veranschlagt,
unter Berücksichtigung eventueller Überschneidungen wird ein Abschlag von
5 % vorgenommen.
Für die höchst arbeitsaufwendigen Tätigkeiten ist auch hier ein angemessener Zuschlag zu gewähren.
zu 9.
Die Bearbeitung der Masseschuldtabelle stellt grundsätzlich eine Regelaufgabe
des Insolvenzverwalters dar. Für die Bearbeitung von Regelaufgaben kann dann
ein Zuschlag festgesetzt werden, wenn deren Bearbeitung erhöhte Anforderungen
an den Verwalter gestellt hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Masseverbindlichkeiten können in diesem Verfahren erst zum Verfahrensabschluss beglichen werden, da auf die Altmasseverbindlichkeiten lediglich eine Quote entfällt. Der gegen den ehemaligen Verwalter zu führende, zehnjährige Haftungsrechtsstreit hat diesen Verfahrensabschluss so weit verzögert, dass zwischenzeitlich die Verjährung umfangreicher Masseverbindlichkeiten eingetreten ist. Eine Zahlung auf verjährte Forderungen darf zum Schutz der Gläubigergesamtheit nicht erfolgen. Es waren daher alle geltend gemachten
Masseverbindlichkeiten unter Berücksichtigung gesetzlicher Sonderfristen und getroffener Vereinbarungen individuell auf ihre rechtliche Durchsetzbarkeit zu
prüfen. Darüber hinaus stellte die Verhandlung mit dem Institutszwangsverwalter
– auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit der anwaltlichen Kollegen – eine ungewöhnliche und ganz erhebliche Mehrbelastung dar.
Insgesamt ist auch hier ein angemessener Zuschlag zu gewähren.
zu 10.
Die Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter erleichterte nach Aussage des Insolvenzverwalters die Einarbeitung in die wesentlichen Verfahrensfragen deutlich, insgesamt war die Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss äußerst konstruktiv und hilfreich.
Daher ist vorliegend auch die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss / Kassenprüfung nicht als zuschlagsfähiger Umstand zu berücksichtigen.
Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses führt zwar in der Regel zu zeitlichen Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen mit diesem. Auf der anderen Seite wird die Arbeit des Insolvenzverwalters durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses gemäß
§ 69 S. 1 InsO erleichtert. Konkrete erhebliche Mehrbelastungen, die aus der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss resultieren, hat der Insolvenzverwalter nicht dargetan (vgl. LG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2020 –
Az.: 3 T 22/20 sowie Graeber/Graeber, InsVV 4. Auflage 2022, § 3, Rn. 230).

Isolierte Feststellungen zur Zu- oder Abschlagsfähigkeit jedes einzelnen in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestandes sind nicht erforderlich, vielmehr hat eine wertende Gesamtwürdigung zu erfolgen, um den Gesamtzuschlag festzusetzen (BGH NZI 2010, 64 Rn. 9 m. w. N.). Entscheidend ist somit die Gesamtabwägung bei der Bemessung eines angemessenen Gesamtzuschlags, auch um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH, Beschluss vom 10.06.2021, Az.: IX ZB 51/19).
In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die dargestellten Umstände und den Akteninhalt wird ein Zuschlag von insgesamt 600 % als angemessen angesehen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 26,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 8 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,30 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV a.F.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg oder dem Landgericht Lüneburg, Am Markt 7, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 22.02.2024