Kindt GmbH

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 68/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 26627 eingetragenen
Kindt GmbH, Messerstraße 46, 42657 Solingen, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Thomas Erich Kindt, Messerstraße 46, 42657 Solingen

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach
§ 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf
die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des
Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine
Masse von 24.538,53 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der
Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem
degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und
wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die
bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.11.2020.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2
InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu
erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters
nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der
Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die der Insolvenzverwalters die
infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz
zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da
nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht
sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen
bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die
Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A278 eingesehen werden.
145 IN 68/19
Amtsgericht Wuppertal, 10.11.2020