KIFFE MS GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 46/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 932 eingetragenen KIFFE MS GmbH, Albersloher Weg 54, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 04.01.2023 zurückgewiesen.
Auf die Vergütung ist ein dem Sonderkonto entnommener Vorschuss in Höhe von XXX EUR anzurechnen, so dass noch offene XXX EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen sind.
G r ü n d e
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2008 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 41.493,42 EUR.
Dabei ist die Berechnungsgrundlage um den für die Insolvenzmasse vereinbarten und vereinnahmten Massekostenbeitrag für die Verwertung der Immobilie in Höhe von XXX EUR zu kürzen.
Der Insolvenzverwalter gibt zwar vor, keine Doppelberücksichtigung vorgenommen zu haben. Es ist jedoch festzustellen, da auf der Einnahmenseite XXX EUR und auf der Ausgabenseite XXX EUR in Ansatz gebracht worden sind, so dass sehr wohl eine Doppelberücksichtigung durch den Insolvenzverwalter in unzulässiger Weise vorgenommen wird.
“Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der vereinbarte Kostenbeitrag in die insgesamt vergütungswirksame Masse von XXX eingegangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin mit einem Vergütungsanteil von 40 v.H. zugute gekommen ist. Alternativ kann eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 zugebilligt werden. Zu diesem Zweck muss eine Vergleichsberechnung erfolgen. Eine kumulative Berücksichtigung scheidet aus, weil dadurch die Bemühungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt vergütet würden. Darüber besteht im Schrifttum kein Streit (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 57; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 1 InsVV Rn. 23; MünchKomm-InsO/Nowack 2. Aufl. § 1 Rn. 13; FK-InsO/Lorenz,”
(BGH Beschl. v. 23.10.2008 – IX ZB 157/05, BeckRS 2008, 23564, beck-online)

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV).

Die geltend gemachte Mehrvergütung gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 1 InsO ist sodann dieser Regelvergütung in Höhe von XXX EUR hinzuzurechnen.
Dem Insolvenzverwalter wurde in dem Zusammenhang aufgegeben explizit mitzuteilen, wofür der Massebeitrag in Höhe von XXX EUR vereinbart worden ist – lt. Abrechnung mit der Sparkasse Münsterland Ost vom 25.09.2009 “./. Massekostenbeitrag Verwertung Immobiliarrechte” sowie lt. Bericht vom 20.11.2008 – Seite 15 – Blatt 134:
Sofern mit der finanzierenden Bank eine Einigung zur freihändigen Verwertung des Grundstücks gegen einen Kostenbeitrag in Höhe von 4 % des Verkaufserlöses erzielt werden kann, ist für die Masse lediglich ein Betrag in Höhe von XXX EUR einzustellen.”
Eine sachdienliche Antwort erfolgte nicht, so dass mangels anderem Sachvortrag in dem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass der Massekostenbeitrag für die Immobilienverwertung allgemein vereinbart worden ist,
Der Anteil der Feststellungskosten beläuft sich somit auf 4/9 von XXX EUR, mithin auf XXX EUR.
(“Dabei muss es sich im Hinblick auf § 1 II Nr. 1 S. 2 InsVV um einen Beitrag für Feststellungskosten des Verwalters handeln. Ist – wie im vorliegenden Fall – nur allgemein eine Massebeteiligung vereinbart worden, muss angenommen werden, dass diese sowohl einen Beitrag für Feststellungs- als auch für Verwertungskosten enthält. Ergeben sich aus der Abrede zwischen Absonderungsgläubiger und Insolvenzverwalter keine Anhaltspunkte für eine abweichende Aufteilung, ist der Anteil der Feststellungskosten entsprechend der gesetzlichen Regelung zu beweglichen Gegenständen zu ermitteln. Nach § 171 I 2 InsO betragen die pauschalen Feststellungskosten vier vom Hundert des Erlöses, die pauschalen Verwertungskosten werden gem. § 171 II 1 InsO mit fünf Prozent angesetzt. Für die freihändige Immobilienveräußerung durch den Verwalter folgt daraus, dass sich der Anteil der Feststellungskosten an einem nicht näher definierten Kostenbeitrag im Zweifel auf 4/9 beläuft “(ebenso Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, § 1 InsVV Rn. 43; HmbKomm-InsO/Büttner, § 1 InsVV Rn. 34; HK-InsO/Keller, § 1 InsVV Rn. 23; Graeber/Graeber, § 1 Rn. 105)
(NZI 2021, 1036 Rn. 19, beck-online)
Die gesamte Mehrvergütung ist mithin in Höhe der Hälfte der Feststellungskostenbeiträge in Höhe von XXX EUR und in Höhe von XXX EUR, mithin in Höhe von XXX EUR(XXX EUR + XXX EUR) zu gewähren, so dass die Regel- nebst Mehrvergütung wie oben festgesetzt XXX EUR beträgt.
Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 2 Gläubigern XXX EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz nebst Mehrvergütung.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.01.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, Gebäudeteil Eingang B, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B, eingesehen werden.
74 IN 46/08
Amtsgericht Münster, 27.04.2023