KEV Küchen- und Elektro-Vertriebsgesellschaft in Auggen mbH

58 IN 258/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KEV Küchen- und Elektro-Vertriebsgesellschaft in Auggen mbH, Kleinmattweg 8, 79424 Auggen, vertreten durch den Geschäftsführer Dominic Wagner
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 723524
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer J. Peters, Werderstraße 66, 79379 Müllheim
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Sarah Schmelzer, Habsburgerstrasse 90, 79104 Freiburg, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin wurden gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Vergütung insgesamt xxx EUR
Auslagen xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Auslagen insgesamt xxx EUR
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wurde gestattet.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 14.02.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Aus dieser Regelvergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 11 InsVV mit 25 %. Dies entspricht einem Betrag von xxx EUR.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag von nunmehr noch 24,27 %.
Auf die Begründung in ihrem Antrag vom 18.01.2024 und vom 14.02.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der vorläufigen Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Ausgehend von einem Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung errechnet sich unter Berücksichtigung der durch den Fortführungsüberschuss entstandenen Mehrvergütung ein Zuschlag in der beantragten Höhe.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht – 15.02.2024