KCH Corrosion Protection GmbH

14 IN 336/09
25.01.2023

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KCH Corrosion Protection GmbH, Berggarten 1, 56427 Siershahn
(AG Montabaur, HRB 21486), vertreten durch:
Michael Weiss, Donauweg 9, 50858 Köln OT Junkersdorf, (Geschäftsführer),
werden die weitere Vergütung und die weiteren Auslagen auf €
sowie die Umsatzsteuer insgesamt auf € für das Gläubigerausschussmitglied PSVaG, Köln für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss festgesetzt.
Der Gesamtbetrag ist somit €.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 10.05.2021 wurden dem Gläubigerausschussmitglied PSVaG, Köln eine Vergütung iHv € und Fahrtkosten iHv € festgesetzt.
Insgesamt wurden € festgesetzt. Eine Umsatzsteuer wurde nicht festgesetzt.
Hiergegen hat die PSVaG am 25.05.2021 sofortige Beschwerde eingelegt.
Auf Grund mehrerer Nachfragen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2021 beantragt, insgesamt € festzusetzen.
Der Beschwerdewert beträgt somit €.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und wird als begründet angesehen,
um das Verfahren aus 2009 abschließen zu können.
Insgesamt sind deshalb zu berücksichtigen:
Fahrtzeiten iHv 1,1666666 Stunden a 80,00 € = €
Arbeitszeiten iHv 7,5 Stunden a 80,00 € = €
Auslagen: = €
Umsatzsteuer: = €
SUMME = €
Abzüglich bereits festgesetzter Vergütung € und Fahrtkosten € sind noch festzusetzen: € Vergütung und Auslagen sowie € Umsatzsteuer auf alles.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 oder dem Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.