Karopa Briefumschlagfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN 61/17  In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 340 eingetragenen Karopa Briefumschlagfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Otto-Hahn-Str. 40, 48161 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Susanne Belke, Mühlengarten 5, 33428 Harsewinkel

 
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
 
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
 
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 23.12.2022 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Der Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 223 B aus.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 223 B eingesehen werden.  
72 IN 61/17
Amtsgericht Münster, 28.10.2022
 
 
 
 
 
 
 
 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 340 eingetragenen Karopa Briefumschlagfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Otto-Hahn-Str. 40, 48161 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Susanne Belke, Mühlengarten 5, 33428 Harsewinkel

 
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Yorck Eymelt, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten
 
 
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
 
Vergütung
XXX €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
XXX €

Zwischensumme
XXX €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX €
XXX €

Endbetrag
XXX €

 
Der Endbetrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
Gründe:
 
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
 
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXX €.
 
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 5 Gläubigern auf XXX €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.10.2022 verwiesen.
 
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
 
72 IN 61/17
Amtsgericht Münster, 28.10.2022