KARLIE Group GmbH

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IE 2/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12345 eingetragenen KARLIE Group GmbH, Graf-Zeppelin-Straße 13, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dominik Müser, Am Tannenbaum 8, 40883 Ratingen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke.

Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB, vertr. d. Herrn Rechtsanwalt Dr. Hendrik Boss, Isartorplatz 8, 80331 München wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx€
Auslagen xxx€
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €

Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung a.F. beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Damit hat der Verordnungsgeber jedoch keine Höchstbeträge festgelegt. Vielmehr ist das Gericht, wie sich schon aus der Verwendung des Wortes “regelmäßig” ergibt, berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 I 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (vgl. Begr. zu InsVV § 17, abgedr.in ZIP 1998, 1460 [1468]; LG Münster NZI 2017, 548 [550]; LG Bückeburg ZInsO 2020, 2062 [2063]; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 73 Rn. 10; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 73 Rn. 7; MüKoInsO/Stephan InsVV§ 17 Rn. 24; HmbKomm-InsR/Büttner, InsVV § 17 Rn. 53; HK-InsO/Keller, 10. Aufl., InsVV § 17 Rn. 10; Keller Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 35; Haarmeyer/Mock § 17 Rn. 29).
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für xxx Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx€.
Die entstandenen Auslagen in Höhe von xxx € sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 – 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 – 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 – 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.

2 IE 2/16
Amtsgericht Paderborn, 28.07.2023