Karl Rössle Abwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG

4 IN 131/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Karl Rössle Abwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG, Teusserbadstraße 33-35, 74245 Löwenstein, vertreten durch die Komplementärin Rössle GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Rössle
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 101320
– Schuldnerin –
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Terminsbestimmung:
– Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden beabsichtigten Vergleichsabschluss mit den Eheleuten Martina und Rainer Rössle:
1. Die Eheleute Martina und Rainer Rössle verpflichten sich, als Gesamtschuldner bis spätestens 31.12.2023 einen Betrag in Höhe von insgesamt € 400.000,- zur Insolvenzmasse zu zahlen.
2. Frau Martina Rössle erklärt die Kündigung bzw. stimmt der abzugebenden Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters in Bezug auf die unter Versicherungsnummer 1193129 über die Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherung bei der Alten Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft (Versicherte Person und Bezugsberechtigte ist Frau Martina Rössle, der Rückkaufswert der Versicherung beträgt voraussichtlich mindestens € 60.000.- ) zu und Frau Rössle stimmt unwiderruflich und entschädigungslos der Auszahlung des Rückkaufswertes der vorgenannten Versicherung unter Anrechnung auf die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen an die Insolvenzmasse zu und weist die vorgenannte Versicherung zur Auszahlung an die Insolvenzmasse entsprechend unwiderruflich an.
3. Nach Zahlung des unter Ziff. 1 genannten Betrages und Eingang des Rückkaufswertes der unter Ziff. 2 genannten Lebensversicherung zur Insolvenzmasse sind sodann jegliche weitergehenden wechselseitigen Ansprüche der Insolvenzmasse gegenüber den Eheleuten Martina und Rainer Rössle einerseits und umgekehrt erledigt und abgegolten.
4. Die Kosten dieser Vereinbarung trägt jede Partei selbst.

wird bestimmt auf
Montag, 23.10.2023, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 7, EG, Rollwagstraße 10/1, 74072 Heilbronn
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 28.09.2023