Kappa Ingredients GmbH

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 263/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143836 eingetragenen Kappa Ingredients GmbH, Friesenweg 4, Haus 13, 22763 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Oliver Dankert und Herrn Jörg Büttinghaus,

Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
wird auf die Auslagen des Sachwalters folgender Vorschuss bewilligt:
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
zuzüglich 19 % Versicherungssteuer von EUR EUR
Vorschuss EUR
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.02.2022 aus. Nach Abschluss der Tätigkeit hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Antrag des Sachverwalters vom 01.06.2023, auf den Bezug genommen wird, ist zulässig und begründet.
Die Notwendigkeit zum Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei er Allianz Versicherungs-AG (GHV 30/0459/3064427/220 vom 24.05.2023) mit einer Prämie in Höhe von EUR zzgl. Versicherungssteuer wurde vom Sachverwalter dargelegt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B406 eingesehen werden.
67c IN 263/21
Amtsgericht Hamburg, 09.06.2023