Kaiser GmbH

IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
– Schuldnerin –
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Comindo Finance GmbH, Oskar-von-Miller-Ring 34-36, 80333 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 15.05.2023. Die Antragstellerin beantragt eine Vergütung in Höhe von BETRAG € netto (80 Stunden für 4 Ausschusssitzugen sowie 10 Stunden x 10 Jahre a 200,00 € pro Stunde).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist, § 73 Abs. 1 InsO.
Die Salzburger Sparkasse AG wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Passau vom 17.12.2013 zum Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren bestimmt. Im Berichtstermin vom 08.04.2014 wurde die Comindo Creditmanagement GmbH (nun Comindo Finance GmbH) von der Gläubigerversammlung in den endgültigen Gläubigerausschuss gewählt. Die Salzburger Sparkasse AG hat ihre Ansprüche an die Antragstellerin abgetreten.
Die Vergütung der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 € pro Stunde, § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
In besonders gelagerten Fällen kann das Insolvenzgericht vom Regelsatz abweichen und eine Vergütung festsetzen, die nicht auf den Zeitaufwand bezogen ist, da in § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO der Umfang der Tätigkeit als weiteres Bemessungskriterium genannt ist. So wird in der Literatur vertreten, dass in Ausnahmefällen, in denen die Zeitvergütung zu keiner angemessenen Honorierung führt, eine Pauschalierung der Vergütung nicht ausgeschlossen ist (s. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, Rn 13 zu § 73). Insbesondere bei langjährigen und komplizierten Verfahren kann die Festsetzung eines Pauschalbetrages in Betracht kommen (s. MüKo, InsO, Rn 17 zu § 73).
Das Mitglied des Gläubigerausschusses beantragt für die Bestimmung der Vergütung sowohl die Festlegung von Stundenzahl und Stundensatz (80 Stunden für 4 Gläubigerausschusssitzungen einschließlich Vor- und Nachbereitung) als auch eine Pauschalierung insoweit, als ein Stundenaufwand von durchschnittlich 10 Stunden pro Jahr für 10 Jahre angesetzt wird. Es wird ein einheitlicher Stundensatz von BETRAG € beantragt.
Gegen diese Vorgehensweise bei der Berechnung der Vergütungshöhe bestehen keine Bedenken. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein langjähriges und sehr komplexes Verfahren. Bei der Festsetzung der Vergütung sind neben dem Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit auch die Intensität der Mitwirkung, die übernommene Verantwortung sowie die Qualifikation und Sachkunde des Mitgliedes zu berücksichtigen. Der Zeitaufwand umfasst dabei nicht nur die Ausschusssitzungen, sondern auch häusliche Tätigkeiten wie Aktenstudium, Recherche etc.
Im Antrag wird der Umfang der Tätigkeiten ausführlich dargelegt. Ausweislich des Gutachtens und der Sachstandsberichte bestanden eine Vielzahl von Abwicklungsproblemen. Insbesondere die Betriebsfortführung, der Verkaufsprozess, die ausführliche Prüfung und Abstimmung verschiedener Planungsszenarien sowie die sehr schwierigen und zeitaufwendigen Verhandlungen einer Fortführungsvereinbarung mit VW und die Begleitung des internationalen Investorenprozesses bedingten eine erhebliche Vor- und Nachbereitung von Gläubigerausschusssitzungen.
Durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter wurde über die im Verfahren aufgetretenen Besonderheiten über den gesamten Verfahrensverlauf umfangreich berichtet. Auch die Kassenprüfungsprotokolle sowie eine Vielzahl von Unterlagen im Zusammenhang mit der Fortführungsvereinbarung mit VW erforderten sowohl einen fortdauernden intensiven Informationsaustausch zwischen Gläubigerausschuss und Insolvenzverwaltung als auch zwischen den Gläubigerausschussmitgliedern untereinander.
Bei der Pauschalierung des jährlichen Stundenaufwands auf 10 Stunden pro Jahr ist berücksichtigt, dass im Insolvenzantragsverfahren und im ersten Jahr des eröffneten Verfahrens ein sehr hoher Aufwand und in den letzten Jahren ein geringerer Aufwand angefallen ist.
Insgesamt führt in dem vorliegenden, sehr komplexen Insolvenzverfahren die Pauschalierung des Stundenaufwands auf 10 Stunden pro Jahr mit einem Stundensatz von BETRAG € über einen Zeitraum von 10 Jahren sowie der Ansatz von 80 Stunden für 4 Gläubigerausschusssitzungen einschließlich Vor- und Nachbereitung zu einer angemessenen Vergütung der Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen, § 18 Abs. 2 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau – Insolvenzgericht – 14.11.2023