Jörg Meyer Transportservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

33 IN 23/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jörg Meyer Transportservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Schütte-Lanz-Straße 7, 26135 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 204308), vertr. d.: Jörg Meyer, Am Alten Deich 16, 26316 Varel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Herrn Dipl. Kfm. Dr. Bernd Sundermeier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.06.2022 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 821.571,53 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 58.324,57 EUR und für einen Sachwalter davon 60 % mithin 34.994,74 EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12 a InsVV daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 %. Dies entspricht 15 % der Regelvergütung. Die Berechnungsgrundlage wurde geprüft; es ergaben sich keine Bedenken.
Zusätzlich beantragt der ehemalige Sachwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 92,8 %, um die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß einer regulären vorläufigen Sachwaltung reichen.
Bei der Festsetzung ist das Gericht nach Prüfung der grundlegenden Rechtsprechung des BGH als Bewertungsmaßstab davon ausgegangen, dass sich die Aufgabe der Sachwalterin im Wesentlichen in Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu erschöpfen hat. Nur für diese Tätigkeiten ist eine Vergütung festzusetzen und nur über das normale Maß hinausgehende Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters können zuschlagsbegründend wirken. Bei der Prüfung der Vergütungsanträge ist dies daher zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht hat in der Gesamtschau die Vorgaben des BGH in seinem Urteil vom 21.07.2016 IX ZB 70/14 zu beachtet, wonach der Aufgabenzuschnitt der vorläufigen Sachwalterin regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters in Regelinsolvenzverfahren führt.
Die grundlegende andere -hier geringere – zu bewertenden Tätigkeiten zwischen der aktiven Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und der überwachenden kontrollierenden Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurde bei der Beantragung der einzelnen Zuschlagstatbestände hier durch den ehemaligen Sachwalter nicht im angemessenen Umfang berücksichtigt, so dass dies vom Gericht bei der Festlegung der Zuschläge einbezogen wurde.
Der vorläufige Sachwalter beantrag einen Zuschlag in Höhe von 12,8 % für den Tatsächlichen Mehraufwand der Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsberechnung die unter Berücksichtigung der Gesamtschau antragsgemäß festzusetzen ist.
Hinsichtlich der Begleitung der aussichtsrechenden Sanierungsbemühungen des Schuldners ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 % antragsgemäß festzusetzen.
Antragsgemäß war ebenfalls der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % für die Berücksichtigung der nicht unerheblichen Vertriebsgröße der Schuldnerin mit 215 Mitarbeitern sowie der Teilnahme an diversen Betriebsversammlungen bei mehreren Standorten und Geschäftszweigen in der Gesamtschau festzusetzen.
Antragsabweichen war ein beantragter Zuschlag in Höhe von 10 % für die Teilnahme an den drei Gläubigerausschusssitzungen nicht festzusetzen. Die notwendigen Unterlagen, um die Kontrollfunktionen wahrzunehmen, wurden regelmäßig von der Schuldnerin zur Verfügung gestellt. Der Gläubigerausschuss unterstützte zusätzlich die Sanierungsbemühungen; der Aspekt der Unterstützung und dem unmittelbaren Vortragen der Sichtweisen und Betrachten der Anliegen der Gläubiger wurde durch die Sachwalterin aus Sicht des Gerichts in dem Antrag nicht berücksichtigt. Die aktive Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen wird vom Gericht als Regelaufgabe gewertet und zur Informationsgewinnung als wertbringend erachtet.
Des Weiteren ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % für die Prüfung von Aus – und Absonderungsrechten, insbesondere an Fahrzeugen, in der Gesamtschau nicht festzusetzen, da gem. der Entscheidung des BGH`s vom 21.07.2016 nur die Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters zu vergüten sind, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind. Aus den ergangenen Beschlüssen des Insolvenzgerichts vom 22.06.2021 und vom 02.08.2021 ist die Übertragung nicht ersichtlich und eine gesetzliche Regelung liegt nicht vor.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war somit ein Zuschlag in Höhe von 62,8 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12a InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 01.12.2022