Joker Emsdetten UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 60/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 8541 eingetragenen Joker Emsdetten UG (haftungsbeschränkt), Kirchstraße 21, 48282 Emsdetten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Helga Czekalla, Industriestr. 79, 48268 Greven

ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt worden. Soweit hier ggf. eine Grundschuld zugunsten der früheren Geschäftsführerin besteht, ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um einen Vermögensgegenstand der Insolvenzschuldnerin handelt. Eine Nachtragsverteilung scheidet insoweit aus diesem Grunde bereits aus. Soweit Haftungsansprüche gegen die ehemalige Geschäftsführerin bestehen, können diese aus der Grundschuld aufgrund Überpfändungen offensichtlich auch nicht durchgesetzt werden.
Das Verfahren ist insoweit abschlussreif.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
77 IN 60/17
Amtsgericht Münster, 19.02.2024