JOKA GmbH international

10 IN 288/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JOKA GmbH international, Schutterstraße 22, 77746 Schutterwald, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Franz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 371834
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mildenberger Lusch + Partner, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, Gz.: 000162-22/mm-kr

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Vergütung insgesamt

Auslagen

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Auslagen insgesamt

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
in Worten:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.02.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von EUR beträgt die Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO (25 % Regelvergütung des Insolvenzverwalters).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von . Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in diesem Verfahren die in seinem Schriftsatz vom 07.02.2024 im Einzelnen beschriebenen umfangreichen Tätigkeiten entfaltet. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zuschläge, bezogen auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters:
Betriebsfortführung: 33,5265 % (unter Berücksichtigung der aus der Betriebsfortführung erzielten Einnahmen, die zu einer Reduzierung des angemessenen Prozentsatzes von 35 % um 1,4735 % führt);
Verwertung des Warenlagers: 15 %.
Hieraus ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 48,5265 %, was bezogen auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters ( €) zu einem Betrag i.H.v. € führt.
An Auslagen sind jeweils 350,00 €/Monat festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 08.04.2024