Johannes Benzing & Alfred Rillig GmbH

3 a IN 343/22 Lu

21.12.2023
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss

In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Johannes Benzing & Alfred Rillig GmbH, vertr.d.d. GF A. Rillig, Ludwigshafener Straße 140, 67141 Neuhofen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3685),
vertreten durch:
Alfred Rillig, als GF d. Johannes Benzing & Alfred Rillig GmbH, Michelgasse 6, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
– Schuldnerin –
Insolvenzverwalter:

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf X € ( i.W.: X) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 – 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 06.10.2023 Euro 35244,39 .
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und den vorhandenen Kontenguthaben.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem vorgenannten Wert X €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (X €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (X €) etc.

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier kein Gebrauch zu machen, der Verwalter beantragt die Festsetzung des Regelsatzes von 25%.
Dieser war als dem Niveau des vorläufigen Verfahrens und den vom vorläufigen Verwalter erbrachten Tätigkeiten angemessen zu erachten.
In Anbetracht des nachvollziehbar dargelegten Arbeitsaufwandes ergaben sich keine Anhaltspunkte für Korrekturen im Rahmen des § 3 InsVV.
Dementsprechend war eine Vergütung in Höhe von 25 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von X €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf X € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf X €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder – wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.